rechtskräftig
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13. November 1995 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rücknahme eines Witwerrentenbescheides wegen zweiter (polygamer) Ehe.
Der 1932 in Marokko geborene Kläger lebt seit 1962 in der Bundesrepublik Deutschland und hat eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Er war seit 1956 in erster Ehe verheiratet mit M., die vom 17.09.1942 bis 02.09.1996 gelebt hat. Sie hatte sieben gemeinsame Kinder mit dem Kläger, lebte seit 1988 in Deutschland, übte keine versicherungspflichtige Beschäftigung aus und beaufsichtigte zuletzt die Kinder des Klägers aus seiner zweiten Ehe. In zweiter Ehe war der Kläger seit 13.02.1972 verheiratet mit A., die von 1947 (entweder 00.00.1947 oder 31.12.1947) bis 25.01.1988 gelebt hat. Sie war in der Bundesrepublik versicherungspflichtig tätig von 1972 bis 1987. Dieser Ehe entstammen drei 1971 und 1980 geborene Kinder. Beide Ehen waren nach marokkanischem Recht geschlossen. Nach eigenen Angaben hat der Kläger dann nicht mehr geheiratet.
Nach dem Tode seiner zweiten Ehefrau, der Versicherten, beantragte er am 21.03.1988 die Gewährung von Witwerrente. Dazu legte er eine Heiratsbescheinigung des Generalkonsulats des Königreichs Marokko vom 27.01.1988 und einen Auszug aus dem Todesregister vom gleichen Tage vor. Im Antragsvordruck der Beklagten bezeichnete er sich als Witwer und beantwortete alle Fragen. Dieser Vordruck enthält keine Fragen zu einer polygamen Ehe. Von sich aus machte der Kläger keine Angaben dazu, daß er außer mit der Versicherten mit einer weiteren Frau verheiratet war und daß diese Ehe über den Tod der zweiten Ehefrau hinaus bestand. Daraufhin gewährte die Beklagte durch Bescheid vom 09.08.1988 dem Kläger Witwerrente gemäß § 1264 Abs. 2 in Verbindung mit § 1268 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO). Die Rente begann mit dem 25.01.1988 und betrug ab 01.09.1988 monatlich DM 446,31.
Durch eine Mitteilung der AOK Mönchengladbach erfuhr die Beklagte im November 1992, daß der Kläger anderweitig verheiratet war: Er habe nämlich in seiner Aufenthaltserlaubnis von 1989 als Ehefrau die 1942 geborene M. angegeben. Unter Hinweis auf § 24 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) schrieb die Beklagte den Kläger an und bat um Stellungnahme sowie Übersendung einer beglaubigten Fotokopie der Heiratsurkunde. Außerdem stellte sie die Zahlung der Rente mit Ablauf November 1992 ein. Nach einer Notiz der Beklagten über ein Telefongespräch mit dem Kläger am 17.11.1992 teilte dieser mit, daß er nicht verheiratet sei. Am 20.11.1992 erschien der Kläger bei der Beklagten und erklärte, daß er nicht wieder geheiratet habe und deshalb die Wiederanweisung der Witwerrente erwarte. Nach einem Vermerk vom 20.11.1992 schilderte der Kläger sodann, daß er seine erste Frau in den 60er Jahren in Marokko geheiratet habe und die zweite Frau 1971; seine erste Frau sei hier in der Bundesrepublik zur Beaufsichtigung der Kinder. Nochmals schriftlich unter dem 17.11.1992 erklärte der Kläger, daß er nach 1988 nicht mehr geheiratet habe; die Fotokopie der Heiratsurkunde brauche er nicht beizulegen, sondern nur schriftlich mitzuteilen, daß er "nicht verheiratet" sei; er möchte die Witwerrente weitergezahlt haben. Auf erneute Bitte der Beklagten erklärte der Kläger bei einer Vorsprache am 03.12.1992, daß die erste Ehe noch nicht aufgelöst sei, und legte die Heiratsurkunde betreffend die erste Frau vor.
Mit Anhörungsschreiben vom 22.04.1993 setzte die Beklagte den Kläger darüber in Kenntnis, daß sie beabsichtige, den Witwerrentenbescheid vom 09.08.1988 zurückzunehmen und den für die Zeit vom 25.01.1988 bis 30.11.1992 zu Unrecht gezahlten Betrag in Höhe von DM 29.078,20 zurückzufordern. Der Kläger könne sich nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes berufen, da er grobfahrlässig gehandelt habe, indem er verschwiegen habe, noch mit seiner ersten Frau verheiratet zu sein. Ihm hätte bekannt sein müssen, daß er keinen Witwerstatus besitze, da dem deutschen Recht die Mehrehe fremd sei und lediglich der Tod des einzigen Ehepartners eine Witwereigenschaft zu begründen vermöge. Sollte der Kläger tatsächlich an seinen Witwerstatus geglaubt haben, hätte er seine erste Ehe im Rentenantrag erwähnen können. Dies habe er jedoch unterlassen. Aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in Deutschland und der damit verbundenen Kenntnis des europäischen Kultur- und Rechtskreises hätten ihm die vorgenannten Erwägungen zumindest laienhaft bekannt sein müssen. Zudem enthalte der Bescheid den Hinweis auf seine Mitteilungspflicht bei einer Wiederheirat. Aus diesem Hinweis hätte er erkennen können, daß der Besch...