nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 13.11.2003; Aktenzeichen S 46 (15) RJ 324/02)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 09.08.2005; Aktenzeichen B 4 RA 17/05 B)

BSG (Aktenzeichen B 13 RJ 22/05 B)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.11.2003 aufgehoben. Die nur noch gegen die Beigeladene zu 2) gerichtete Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt ein Viertel der dem Kläger in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Streitig ist die Übertragung von während der Wehrdienstzeit entrichteten Pflichtbeiträgen auf das Beitragskonto des Klägers bei dem Beigeladenen zu 1).

Der im Januar 1960 geborene Kläger ist Rechtsanwalt und seit November 1990 Pflichtmitglied beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (Beigeladener zu 1). Unmittelbar nach seinem Abitur leistete der Kläger vom 02.07.1979 bis zum 30.09.1980 seinen Grundwehrdienst ab. Insoweit wurden durch den Bund bei der bislang als Kontoführerin angesehenen Beklagten 15 Monate Pflichtbeiträge entrichtet. In einem Versicherungsverlauf vom 06.10.1999 sind außerdem für die Zeit vom 01.08.1990 bis zum 02.02.1991 Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorgemerkt.

Mit Schreiben vom 17.08.1999 beantragte der Kläger über die Beigeladene zu 2) die Übertragung seiner in der Wehrdienstzeit erworbenen Rentenanwartschaften auf sein Versicherungskonto bei der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 2) gab den Vorgang "zuständigkeitshalber" an die Beklagte ab, da der Kläger zuletzt Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter gezahlt habe bzw. dieses behaupte. Mit formlosen Schreiben vom 07.03.2000 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass eine derartige Übertragung der gemeldeten "Ersatzzeit" bei der Bundeswehr rechtlich in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorgesehen sei. Wie diese Zeiten beim Versorgungswerk zu berücksichtigen seien, müsse er mit dem zuständigen Träger klären. Hiergegen erhob der Kläger "Widerspruch" und rügte einen Verstoß gegen Artikel 14 Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG). Der von der Beklagten eingeschaltete Beigeladene zu 1) teilte mit Schreiben vom 04.04.2000 und 03.05.2000 mit, dass es auch im Rahmen der versorgungsrechtlichen Vorschriften keine Möglichkeit gebe, diese Zeiten zu übertragen bzw. zu bewerten. Mit Schreiben vom 12.04.2000 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass ein Widerspruch gegen ihr Schreiben vom 07.03.2000 nicht zulässig sei, da es sich lediglich um eine Information und nicht um ein Verwaltungsakt handele. Die hiergegen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage S 15 RJ 118/01 endete mit Vergleich vom 23.05.2002, worin sich die Beklagte verpflichtete, den Antrag des Klägers auf Übertragung seiner Rentenanwartschaften rechtsmittelfähig zu bescheiden.

Mit Bescheid vom 09.09.2002 lehnte die Beklagte dieses Begehren erneut ab, weil es für die begehrte Übertragung keine gesetzliche Grundlage gebe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2002 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 20.12.2002 Klage erhoben und vorgetragen, im Vergleich zu denjenigen Wehrpflichtigen, die nicht zum Wehrdienst gemusst hätten, und im Vergleich mit der übrigen Bevölkerung habe er ein Sonderopfer erbracht. Seine Rentenanwartschaften müssten daher auf das Konto des Beigeladenen zu 1) übertragen werden. Die Tatsache, dass eine entsprechende Norm fehle, verstoße gegen Artikel 3 und 14 Abs. 1 GG. Schließlich würden auch Beamte und sonstige versicherungsfrei Beschäftigte nachversichert.

Die Beklagte hat an ihren Ausführungen festgehalten. Der Beigeladene zu 1) hat mitgeteilt, dass er die Rechtsauffassung der Beklagten teile. Der vom Kläger angestellte Vergleich mit Ansprüchen auf Nachversicherung sei unzutreffend. Denn während für die Zeit der Wehrpflicht bereits Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden seien, sei dies für einen Beamten nicht erfolgt. Erst nach seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis sei über eine Nachentrichtung zu entscheiden. Auch bei Beamten finde mithin keine Übertragung von Beiträgen statt.

Mit Urteil vom 13.11.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt, für die begehrte Übertragung der Rentenanwartschaften aus der vom Kläger zurückgelegten Pflichtbeitragszeit vom 02.07.1979 bis zum 30.09.1980 (Wehrdienstzeit) vom Konto des Klägers bei der Beklagten auf das Konto des Klägers bei dem Beigeladenen zu 1) fehle es an einer Rechtsgrundlage. Dies werde auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Entgegen der Rechtsmeinung des Klägers sei dieser Zustand nicht verfassungswidrig. Insbesondere liege kein Verstoß gegen die Artikel 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG vor. Die Rentenanwartschaft sei zwar eigentumsrechtlich geschützt. Das Fehlen der begehrten Übertragungsmöglichkeit stelle aber schon keinen Eingriff in...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge