nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 08.01.2003; Aktenzeichen S 3 RJ 227/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.01.2003 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger wegen Verfassungswidrigkeit der §§ 22 Abs. 4 und 22 b Fremdrentengesetz höhere Rente zusteht.
Der am 1927 geborene Kläger zog am 20.01.1997 als Spätaussiedler von U, Gebiet L (Sibirien)/Rußland in die Bundesrepublik zu. Zur deutschen Rentenversicherung hat er keine Beiträge entrichtet.
Mit Bescheid vom 30.01.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.1998 bewilligte ihm die Beklagte Regelaltersrente ab dem 20.01.1997 in Höhe von (anfänglich) 880,73 DM auf der Grundlage von nach dem Fremdrentengesetz (FRG) berücksichtigungsfähigen Zeiten.
Hiergegen hat der Kläger am 24.08.1998 Klage erhoben.
Mit Beschluss vom 19.03.2001 hat das Sozialgericht den Rechtsstreit hinsichtlich der Kürzung in Rußland zurückgelegter Arbeitszeiten auf fünf Sechstel abgetrennt.
Der Kläger hat vorgetragen, er könne sich nicht damit abfinden, dass die "Kürzungen seiner Rente" rechtens sein sollen. Die pauschale 40%ige Leistungskürzung nach § 22 Abs. 4 FRG in der ab 07.05.1996 geltenden Fassung sowie die Entgeltpunkteobergrenze von 40 für ein Ehepaar nach § 22 b FRG seien verfassungswidrig. Art. 116 Grundgesetz (GG) enthalte nicht nur ein Aufnahmeversprechen, sondern auch ein Integrationsversprechen dahingehend, in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik vergleichbar mit anderen deutschen Staatsbürgern aufgenommen zu werden. Zwar müssten dazu Fremdrentenzeiten nicht vollständig deutschen Rentenbeitragszeiten gleichgestellt werden. Es gehe jedoch nicht an, die Rente eines anerkannten Spätaussiedlers unabhängig von seiner Lebensarbeitsleistung auf ein Sozialhilfeniveau zu beschränken.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30.01.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.1998 dergestalt abzuändern, dass die Entgeltpunkte für die nach FRG anerkannten Zeiten nicht um 40 Prozent gekürzt werden und dass die Rente des Klägers ohne die Obergrenze von 40 Entgeltpunkten für ein Ehepaar neu festgestellt wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, sie halte die Regelung im FRG für verfassungsgemäß.
Mit Urteil vom 08.01.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 24.01.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.02.2003 Berufung eingelegt. Er trägt weiterhin vor, die maßgeblichen, von der Beklagten angewandten Vorschriften seien verfassungswidrig. Sie verstießen gegen Art. 116 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. FRG-Berechtigte würden schlechter gestellt als Stasi- Mitarbeiter; Ehegatten würden schlechter gestellt als Alleinstehende.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.01.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 30.01.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.1998 zu verurteilen, ihm höhere Rente ohne Kürzung seiner Entgeltpunkte für nach dem FRG anerkannte Zeiten um 40 Prozent sowie ohne Anwendung der Obergrenze von 40 Entgeltpunkten für ein Ehepaar zu gewähren,
hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG die Frage vorzulegen, ob § 22 Abs. 4 und § 22 b FRG mit dem Grundgesetz vereinbar sind,
äußerst hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, als Rentenversicherungsträger sei sie an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers und seines Bevollmächtigten verhandeln und entscheiden. Denn in der Ladung bzw. Terminsmitteilung ist auf diese sich aus §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergebende Möglichkeit hingewiesen worden. Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 25.11.2003 mitgeteilt, nicht zum Termin erscheinen zu wollen.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG beschwert.
Dabei besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit, dass die Beklagte das einfachgesetzliche Fremdrentenrecht korrekt angewandt hat. Fehler sind insoweit nicht ersichtlich; der Kläger hält allerdings die von der Beklagten gesetzeskonform umgesetzten Regelungen für verfassungswidrig. Ihm geht es dabei einerseits um § 22 b FRG (Begrenzung der Entgeltpunkte auf 25 für Alleinstehende, 40 für ein Ehepaar; dazu unten zu 1.) sowie um § 22 Abs. 4 FRG (Vervielfältigung der Entgeltpunkte mit d...