rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 28.11.2001; Aktenzeichen S 3 RJ 69/01) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 13 RJ 203/02 B) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.11.2001 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berechnung der Altersrente des Klägers. Insbesondere ist die Obergrenzenregelung des § 22b Fremdrentengesetz (FRG) streitig.
Der am ...1923 geborene Kläger stammt aus Russland. Dort bezog vom 27.01.1983 bis 31.12.1996 eine Altersrente.
Am 26.12.1996 reiste er in die Bundesrepublik ein. Er ist als Spätaussiedler anerkannt. Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung hat er nicht entrichtet. Er bezog in der Bundesrepublik zunächst Sozialhilfe.
Der Kläger ist mit M ... S ... geb. L ... (geb. 10.11.1922) verheiratet; die Ehefrau bezieht seit dem 26.11.1996 von der Beklagten selbst Regelaltersrente.
Am 28.01.1997 beantragte er bei der Beklagten eine Versichertenrente.
Mit vorläufigem Vorschussrentenbescheid vom 18.03.1998 bewilligte die Beklagte Regelaltersrente (monatlich 877,17 DM). Dabei errechnete sie aus anrechenbaren Zeiten nach dem FRG 32,6615 Entgeltpunkte (EP); ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach dem FRG ergäben sich keine EP. Die EP aus FRG-Zeiten seien auf 25 EP zu begrenzen. Nach weiterer Begrenzung unter Berücksichtigung aller Renten (Rente der Ehefrau) betrage die Summe der persönlichen EP des Klägers 20.
Mit weiterem Bescheid vom 05.05.1999 erklärte die Beklagte nach Ermittlungen in Rußland diesen Bewilligungsbescheid für endgültig.
Der Kläger legte Widerspruch ein, mit dem er auf sein schweres Leben in Russland hinwies.
Mit Bescheid vom 25.08.1999 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers (im Anschluss an die Anhörung eines Zeugen betr. weitere Zeiten in der Sowjetunion, den der Kläger im Widerspruch benannt hatte, von Anfang an unter Änderung des Bescheides vom 18.03.1998 neu - monatliche Rente 892,88 DM). Sie ermittelte 32,7440 EP; in der Summe verblieben jedoch nach wie vor 20 EP.
Am 06.09.2000 beantragte der Kläger die Überprüfung des Rentenbescheides vom 25.08.1999 nach § 44 SGB X. Er wandte sich gegen die Vervielfältigung der maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 (§ 22 Abs. 4 FRG) sowie gegen die Obergrenzenregelung des § 22b FRG; beide Regelungen seien verfassungswidrig. Durch die "Deckelungsregelung" werde die Rente eines anerkannten Spätaussiedlers zwangsläufig auf Sozialhilfeniveau gedrückt, unabhängig von der Lebensarbeitsleistung. So erhalte er mit über 43 Versicherungsjahren nur eine Rente von 892,88 DM; das sei nicht gerechtfertigt.
Mit Bescheid vom 08.11.2000 lehnte die Beklagte eine Änderung ihrer bisherigen Bescheide ab. Die angewandten Vorschriften seien verfassungsgemäß. Das Existenzminimum sei i.S.d. Sozialhilfe gewährleistet. Der Kläger habe lediglich Zeiten nach dem FRG zurückgelegt und keinen Beitrag zur Finanzierung der deutschen Rentenversicherung geleistet.
Der Kläger legte Widerspruch ein mit der Begründung, aus Art. 116 Grundgesetz (GG) sei ein Integrationsgebot zugunsten der anerkannten Vertriebenen und Spätaussiedler herzuleiten. Deshalb müsse die fremdrentenrechtliche Anerkennung in angemessenem Verhältnis zur erbrachten Lebensarbeitsleistung stehen. Dies sei nicht der Fall. Die geringe Rentenhöhe rechtfertige sich auch nicht dadurch, dass keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet worden seien; hierzu habe bis zur Aussiedlung doch gar keine Möglichkeit bestanden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2001 zurück. Die Rente sei den gesetzlichen Bestimmungen gemäß berechnet worden. An diese sei der Rentenversicherungsträger gebunden; Ausführungen zur Vereinbarkeit der Bestimmungen mit dem GG seien daher nicht beabsichtigt.
Hiergegen hat der Kläger am 27.02.2001 Klage erhoben und seinen Vortrag aus dem Widerspruch vertieft. Er verwies insoweit auf ein Rechtsgutachten Podlech/Azzola/Dieners "Die Vereinbarkeit fremdrentenrechtlicher Kürzungsregelungen mit dem Grundgesetz" (Die Rentenversicherung, Okt./Nov. 1998, 177 ff., 195).
Der im Termin weder erschienene noch vertretene Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 08.11.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2001 dahingehend abzuändern, dass die Rente ohne die Obergrenze von 25 EP (bzw. 40 EP für ein Ehepaar) und ohne die 40%ige Kürzung bezüglich der FRG-Zeiten neu festgestellt wird, dem Bundesverfassungsgericht den Rechtsstreit nach Art. 100 GG zur Entscheidung vorzulegen, ob die hier maßgeblichen Vorschriften (§§ 22 Abs. 4 FRG, 22b FRG, 4 Abs. 5 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neurregelungsgesetz (FANG) jeweils in der durch das Wachstums- und Beschäftigungsföderungsgesetz (WFG) bestimmten Fassung) mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihre Entscheidung Bezug genommen.
Mit...