Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Gebietskörperschaft als richtiger Klagegegner. Beschränkung des Streitgegenstandes. Sozialhilfe. Wegfall des zusätzlichen Barbetrags des § 21 Abs 3 S 4 BSHG bei stationärer Unterbringung ab 1.1.2005. sechsmonatige Unterbrechung. Übergangsregelung des § 133a SGB 12
Orientierungssatz
1. Richtiger Klagegegner ist die beklagte Stadt als Rechtsträgerin der begehrten Leistungen nach dem SGB 12 (vgl LSG Essen vom 25.2.2008 - L 20 SO 31/07 = Breith 2008, 709 und Abweichung von BSG vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 8/06 R = BSGE 99, 137 = SozR 4-1300 § 44 Nr 11).
2. Zur Beschränkung des Streitgegenstands bei Sozialhilfeleistungen.
3. § 133a SGB 12 trägt als Übergangsvorschrift dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und damit der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Mit der Vorschrift sollte also lediglich den Personen, die sich auf die bestehende Regelung bereits tatsächlich eingestellt hatten, der erhöhte Barbetrag erhalten bleiben (vgl BSG vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 10/06 R = BSGE 101, 217 = SozR 4-3500 § 133a Nr 1). Aus dieser Zwecksetzung und der Formulierung "weiter erbracht" in § 133a SGB 12 ist zu schließen, dass eine Unterbrechung zum Anspruchsausschluss führt. Der zusätzliche Barbetrag ist damit abhängig vom Fortbestand des Anspruchs auf den Barbetrag dem Grunde nach.
4. Selbst wenn kurze Unterbrechungen unbeachtlich sein dürften, so führt - wie hier - eine sechsmonatige Unterbrechung zum Wegfall des zusätzlichen Barbetrags.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.09.2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 31.07.2007 die Gewährung eines Zusatzbarbetrages zur persönlichen Verfügung.
Der 1943 geborene Kläger leidet an der Alzheimer-Krankheit und war zunächst im G-Seniorenzentrum untergebracht. Seit dem 09. Februar 2007 lebt er im Haus C in F. Neben den Leistungen der Pflegeversicherung entsprechend Pflegestufe III erhält er von der Beklagten Hilfe zur Pflege in Einrichtungen. Bis November 2006 gewährte ihm die Beklagte neben dem Grundbarbetrag von zuletzt 93,15 EUR auch einen Zusatzbarbetrag von 44,40 EUR nach § 21 Abs. 3 Satz 4 Bundessozialhilfegesetz/ BSHG (§ 133 a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch/SGB XII).
Aufgrund einer dem Kläger ausgezahlten Lebensversicherung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.11.2006 die weitere Übernahme der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen ab. Nach Verbrauch des Vermögens bzw. einer Abtretungserklärung bzgl. des Restbetrages bewilligte die Beklagte auf den Antrag des Klägers vom 07.05.2007 mit Bescheiden vom 11.07.2007 erneut für Juni und Juli 2007 Leistungen. Hierbei gewährte sie für Juni 2007 einen Grundbarbetrag von 93,15 EUR. Für Juli 2007 betrug der Grundbetrag 93,69 EUR. Den bis November 2006 bewilligten Zusatzbarbetrag gewährte die Beklagte ab Juni 2007 nicht mehr.
Den Widerspruch des Klägers vom 24.07.2007 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2007 mit der Begründung zurück, dass der Zusatzbarbetrag zum 01.01.2005 abgeschafft worden sei. Die Übergangsregelung des § 133a SGB XII gelte wegen der Leistungsunterbrechung von Dezember 2006 bis Mai 2007 nicht.
Zur Begründung seiner hiergegen am 12.09.2007 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass er nach dem Wortlaut des § 133a SGB XII einen Anspruch auf den Zusatzbarbetrag habe, da ihm dieser über den 31.12.2004 hinaus gewährt worden sei. Die Leistungsunterbrechung sei unerheblich. Denn alleiniges Prüfkriterium sei, ob zum 31.12.2004 ein Anspruch auf den Zusatzbarbetrag bestanden habe. Hingegen sei es nicht Sinn der Regelung, den Anspruch nach einem halben Jahr der Leistungsunterbrechung zu verlieren. An seinen Lebensumständen habe sich über den 31.12.2004 hinaus auch nichts geändert. Ziel der Regelung sei es, dem Personenkreis, der vor dem 31.12.2004 in den Genuss des höheren Barbetrags gekommen sei und seine Lebensführung entsprechend eingerichtet habe, diese Leistungen für die Zukunft zu sichern.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 11.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2007 zu verurteilen, ihm einen Zusatzbarbetrag in Höhe von 44,40 EUR monatlich für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 31.07.2007 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtene Entscheidung aus den aus dem Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtsmäßig gehalten. Der Wortlaut der Vorschrift spreche dafür, dass eine Leistungsunterbrechung schädlich sei, da die Leistung seit dem 31.12.2004 "weiter gewährt" worden sein müsse. Nach erneuter Antragstellung sei die Übergangsregelung daher nicht mehr einschlägig.
Mit Urteil vom 10.09.2008 hat das Sozialgericht die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen, weil der Leistungsbezug von Dezember 2006 bis Mai 2007 unterbrochen gewesen sei, der die Weiterzahlung des ...