Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Einbeziehung selbstständiger Tennislehrer in die Versicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 1 SGB 6. fehlende Befreiungsmöglichkeit. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Die Einbeziehung des Personenkreises der selbstständigen Tennislehrer in die Versicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 1 SGB 6 ohne die Möglichkeit, bei Nachweis einer anderen (ggf vorbestehenden) ausreichenden Alterssicherung von der Versicherungspflicht befreit zu werden ist nicht verfassungswidrig (vgl BSG vom 12.10.2000 - B 12 RA 2/99 R = SozR 3-2600 § 2 Nr 5 zur Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht selbstständiger Lehrer).
2. Es besteht weder die Möglichkeit, noch die verfassungsrechtliche Notwendigkeit, den Anwendungsbereich des § 231 Abs 6 SGB 6 erweiternd so auszulegen, dass jeder versicherungspflichtige selbstständige Tennislehrer von der Versicherungspflicht zu befreien ist, der schon vor Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit eine andere Altersvorsorge getroffen hatte.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger von der Versicherungspflicht zu befreien ist.
Der 1963 geborene Kläger ist seit 1.7.1989 als selbstständiger Tennislehrer tätig und betreibt seit Herbst 1990 eine Tennisschule sowie einen Einzelhandel mit Tennisartikel. Nachdem er bei der Beklagten Interesse an einer freiwilligen Versicherung angemeldet hatte entschied die Beklagte mit Bescheid vom 8.7.1991, dass der Kläger als selbstständiger Tennislehrer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG - der Versicherungspflicht unterliege. Widerspruch und Klage zum Sozialgericht Düsseldorf hiergegen blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17.3.1992; Urteil vom 13.10.1994 (S 26 An 60/92).
Im Oktober 2000 wandte sich der Kläger an die Beklagte und machte geltend, die Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 6. Teil - SGB VI - sei verfassungswidrig, soweit sie dazu führe, dass selbstständige Tennislehrer in die Versicherungspflicht einbezogen würden. Die Beitragsbescheide seien gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 10. Teil - SGB X - zurückzunehmen. Der Kläger stützte sich auf ein Rechtsgutachten des Prof. em. Dr. Dr. H. vom 31.7.2000. Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 22.11.2000 ab. Bei der Erteilung des Bescheides vom 7.8.1991 sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden.
Im September 2001 stellte der Kläger einen Befreiungsantrag gemäß § 231 Abs. 6 SGB VI und führte dazu aus: Er habe zwar am Stichtag Kenntnis von seiner Versicherungspflicht gehabt. Die Stichtagsregelung werde der Interessenlage der Betroffenen jedoch nicht gerecht. Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 28.9.2001 ab, weil der Kläger bereits seit 1989 Kenntnis von der Versicherungspflicht gehabt habe.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, die gesetzliche Regelung sei zu eng. Befreiungswürdig müsse unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung zu § 231 Abs. 6 SGB VI derjenige sein, der davon habe ausgehen können, dass er keiner Versicherungspflicht unterliege und sich im Vertrauen darauf für eine private Altersvorsorge entschieden habe. Der Widerspruch wurde durch Bescheid vom 22.01.2002 (abgesandt am 25.01.2002) zurückgewiesen: Die Befreiungsmöglichkeit des § 231 Abs. 6 SGB VI beziehe sich auf selbstständig Tätige, die am 31.12.1998 in ihrer Tätigkeit der Versicherungspflicht unterlagen und glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Versicherungspflicht hatten. Bereits mit Bescheid vom 7.8.1991 sei aber die Versicherungspflicht des Klägers als selbstständiger Tennislehrer zutreffend festgestellt worden, sodass schon vor dem 1.1.1999 entsprechende Kenntnis beim Kläger bestanden habe.
Mit der am 27.2.2002 beim Sozialgericht Düsseldorf (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat geltend gemacht, die Vorschrift des § 2 SGB VI sei verfassungswidrig und verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz - GG -. Es sei willkürlich, dass nur wenige Berufsgruppen in die gesetzliche Versicherungspflicht einbezogen würden. Jedenfalls aber sei er gemäß § 231 Abs. 6 SGB VI von der Versicherungspflicht zu befreien. Die Stichtagsregelung sei nicht sachgerecht. Abzustellen sei vielmehr darauf, ob er vor der Aufnahme einer privaten Altersvorsorgemaßnahme Kenntnis von der Versicherungspflicht gehabt habe, denn geschützt werden solle derjenige, der im Vertrauen auf das Nichtbestehen von Versicherungspflicht Vermögensdispositionen getroffen habe.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 7.1.2003 abgewiesen: Der Kläger unterliege als selbstständiger Tennislehrer der Versicherungspflicht. Seinen Befreiungsantr...