Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Einbeziehung selbständiger Tennislehrer in die Versicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 1 SGB 6. fehlende Befreiungsmöglichkeit. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Die Einbeziehung des Personenkreises der selbständigen Tennislehrer in die Versicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 1 SGB 6 ohne die Möglichkeit, bei Nachweis einer anderen ausreichenden Alterssicherung von der Versicherungspflicht befreit zu werden, ist nicht verfassungswidrig (vgl BSG vom 12.10.2000 - B 12 RA 2/99 R = SozR 3-2600 § 2 Nr 5 zur Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht selbständiger Lehrer).

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.09.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers als selbständiger Tennislehrer.

Der 1956 geborene Kläger ist Diplom-Sportlehrer und selbständiger Tennislehrer. Er beschäftigte vom 1.7.1987 bis zum 31.3.1999 eine versicherungspflichtige kaufmännische Angestellte.

Am 24.9.2001 beantragte der Kläger unter Hinweis u.a. auf eine 1986 abgeschlossene private Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Mit Bescheid vom 25.2.2002 lehnte die Beklagte zunächst die Befreiung gemäß § 231 Abs. 6 Sozialgesetzbuch, ggf. Rentenversicherung (SGB VI) ab mit der Begründung, der Kläger habe zum 31.12.1998 nicht der Versicherungspflicht unterlegen, da er im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. 2 SGB VI einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt habe. Hiergegen legte der Kläger am 24.4.2002 Widerspruch ein, den er zunächst nicht begründete.

Mit Bescheid vom 9.10.2002 bestimmte die Beklagte sodann die Versicherungspflicht des Klägers ab dem 1.3.1999 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB VI und berechnete die Beitragsforderung ab diesem Zeitpunkt. Dagegen legte der Kläger am 8.11.2002 Widerspruch ein und machte geltend, bereits die Einbeziehung in den Kreis der rentenversicherungspflichtigen Selbständigen sei materiell rechtswidrig. Hilfsweise beantragte er erneut die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 231 Abs. 6 SBG VI. Dazu berief er sich auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. H. "Zu Rechtsfragen der Versicherungspflicht selbständiger Tennislehrer gemäß § 2 Nr. 1 SGB VI" vom 31.7.2000. Prof. Dr. Dr. H. verneint in diesem Gutachten zwar Eingriffe in spezielle Freiheitsgrundrechte, nimmt aber durch die Einbeziehung selbständiger Lehrer ohne Berücksichtigung einer privaten Altersversorgung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs.1 GG) sowie eine Verletzung des Allgemeinen Gleichheitssatzes an. Die Einbeziehung der selbständigen Lehrer sei insoweit widersprüchlich, als sie nur in die Rentenversicherung einbezogen seien, wo das Solidarprinzip geringer als in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung ausgeprägt sei und zudem die höchste Beitragslast bestehe. Die Einbeziehung sei nicht erforderlich. Die fehlende Befreiungsmöglichkeit bei Nachweis einer privaten Absicherung belaste den Einzelnen unangemessen. Denn dem Interesse des Staates daran, seine Fürsorgekosten (für sozial nicht Abgesicherte) zu begrenzen, werde auch durch eine entsprechende private Absicherung genüge getan. Der Einwand, ein Sozialversicherungssystem funktioniere nur dann hinreichend, wenn möglichst die gesamte Gruppe in das System der Pflichtversicherung einbezogen sei, um einen durchschnittliche Versichertenstruktur zu gewährleisten, vermöge in diesem Zusammenhang nicht durchzugreifen. Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung spiele die Gefahr der Risikoselektion in der gesetzlichen Rentenversicherung keine wesentliche Rolle, da hier die Leistungen im Wesentlichen nach dem Äquivalenzprinzip bemessen würden. Die Befreiungsmöglichkeiten (SGB V, VI, VII, XI) zeigten zudem, dass ein System nicht hermetisch geschlossen sein müsse, um seine Funktion zu erfüllen. Art. 3 Abs. 1 GG werde verletzt, weil der Gesetzgeber seinen Beurteilungsspielraum nicht oder zumindest fehlerhaft gebraucht habe. Die selbständigen Lehrer würden gegenüber anderen Gruppen von Selbständigen nicht gerechtfertigt ungleich behandelt. Schließlich sei auch Art. 6 Abs. 1 GG verletzt.

Die Beklagte stellte fest, dass der Widerspruch vom 23.4.2002 gegen den Bescheid vom 25.2.2002 verfristet gewesen sei und legte den verspäteten Widerspruch als Überprüfungsantrag gemäß § 44 10. Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aus, welchen sie durch Bescheid vom 30.1.2003 ablehnte. Sodann wies sie mit Bescheid vom 6.5.2003 den Widerspruch zurück. Der Kläger unterfalle dem Personenkreis des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Hinter der Rechtsbehelfsbelehrung wies sie auf die bindend gewordene Ablehnung der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI und den Überp...

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