Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Hilfe in sonstigen Lebenslagen. Beschaffung eines neuen ausländischen Passes. keine unbenannte Bedarfslage. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Bestandteil des Regelsatzes. keine abweichende Festlegung des individuellen Bedarfs. kein laufender Bedarf

 

Orientierungssatz

1. § 73 SGB 12 setzt eine sog unbenannte Bedarfslage voraus, die eine gewisse Vergleichbarkeit mit den ansonsten von der Sozialhilfe abgedeckten Lebenslagen aufweist (atypische Bedarfslage).

2. Eine unbenannte Bedarfslage liegt vor, wenn der Lebenssachverhalt weder einer der anderen in § 8 SGB 12 genannten Hilfearten unterfällt, noch in den sonstigen Bereichen des (Sozial-)Rechts eine abschließende Regelung erfährt (vgl LSG Essen vom 23.5.2011 - L 20 AY 19/08).

3. Die Notwendigkeit der Beschaffung eines neuen Passes stellt keine solche unbenannte Bedarfslage dar, denn sie ist bereits von den in § 8 Nr 1 bzw Nr 2 SGB 12 genannten Leistungen nach dem Dritten bzw Vierten Kapitel des SGB 12 erfasst.

4. § 27a Abs 4 S 1 SGB 12 findet von vornherein nur Anwendung, wenn es um die Deckung laufender, nicht nur einmaliger Bedarfe geht.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 16.07.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die teilweise Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines türkischen Reisepasses als Zuschuss.

Der 1947 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er lebt seit mehr als 35 Jahren in der Bundesrepublik und verfügt über eine Niederlassungserlaubnis.

Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen (Zustand nach Magenkarzinom mit Gastrektomie und Anlage eines Ersatzmagens [März 2010] sowie nachfolgender Tumorkachexie, Lungenemphysem, degeneratives Wirbelsäulensyndrom bei Zustand nach cervicaler Spinalkanalstenose, spastische Hemiparese links) erkannte ihm das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung von 100 einschließlich des Merkzeichens "G" zu.

2013 war der Kläger in der Gesetzlichen Pflegeversicherung der Pflegestufe I zugeordnet und erhielt Pflegegeld. Inzwischen besteht Pflegestufe II. Im Oktober 2012 wurde für ihn eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge eingerichtet.

Der Kläger lebt mit seiner Ehefrau, die ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit besitzt und unter Betreuung steht, sowie einer gemeinsamen Tochter in einer Mietwohnung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Die Ehefrau verfügte im September 2012 über Einkünfte aus einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (637,72 EUR) und aus einer Werksrente (157,10 EUR). Die Tochter bezog Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom Jobcenter der Städte-Region B.

Seit November 2012 erhält der Kläger vom Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung, der ihm zuvor schon eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zuerkannt hatte, Regelaltersrente (Zahlbetrag Stand November 2012: 174,65 EUR). Daneben bezieht der Kläger noch eine türkische Rente (65 EUR monatlich).

Seit Januar 2012 gewährte die Beklagte dem Kläger durchgehend aufstockende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Im Leistungszeitraum November 2012 bis Oktober 2013 wurde ihm unter Berücksichtigung von Mehrbedarfszuschlägen wegen kostenaufwändiger Ernährung (38,20 EUR) und wegen Mobilitätseinschränkung (58,65 EUR) sowie unter Anrechnung seiner Altersrente, der türkischen Rente und überschießender Renteneinkünfte seiner Ehefrau ab Januar 2013 monatlich ein Betrag von 59,05 EUR ausgezahlt (Bescheid vom 21.11.2012, Änderungsbescheid vom 19.12.2012).

Am 18.02.2013 beantragte der Kläger durch seinen gesetzlichen Vertreter die Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines neuen türkischen (Reise-)Passes i.H.v. 208 EUR als Zuschuss (nach § 73 SGB XII), hilfsweise als Darlehen. Er benötige einen neuen Reisepass, um seiner Passpflicht in Deutschland zu genügen. Sein alter Pass sei nicht mehr gültig.

Mit Bescheid vom 21.02.2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Kosten für die Beschaffung des Passes seien bereits im Regelsatz berücksichtigt (Bezugnahme auf LSG NRW, Beschluss vom 28.01.2013 - L 12 AS 1836/12 NZB). Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, den erforderlichen Betrag anzusparen. Ggf. könne gemäß § 37 Abs.1 SGB XII ein Darlehen gewährt werden, wenn der Kläger einen gesonderten Antrag stelle und die Höhe der Passkosten im Einzelnen nachweise.

Dagegen wandte der Kläger im Widerspruchsverfahren ein, im Regelsatz seien die Kosten für die Beschaffung eines (deutschen) Personalausweises mit nur etwa 0,25 EUR monatlich berücksichtigt. Demgegenüber seien die Passbeschaffungskosten für türkische Staatsangehörige mit 208 EUR sehr hoch. Die Ausführungen des Landessozialgerichts NRW (a.a.O.) seien auf seinen Fall nicht übertragbar, weil sie sich auf die Rechtslage zur Grundsicherung f...

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