Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensmangel wegen Verletzung der 5-Monatsfrist bzgl § 136 Abs 1 Nr 6 SGG. Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen der Berufsunfähigkeitsrente

 

Orientierungssatz

Zum Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, wenn das Urteil nicht in der 5-Monatsfrist schriftlich widerlegt, unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (hier: Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen der Feststellung von Berufsunfähigkeitsrente).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.11.2003; Aktenzeichen B 13 RJ 41/03 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit -- EU -- hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit -- BU -- und insbesondere um die Frage, ob der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

Der 1954 geborene Kläger ist gelernter Kraftfahrzeug-Schlosser. Nach Abschluss der Ausbildung im Jahr 1973 war er bis 1977 bei den D Verkehrsbetrieben im erlernten Beruf und im Anschluss bei diesem Arbeitgeber bis 1983 als Haltestellenkontrolleur tätig. In der Folgezeit war er nach eigenen Angaben arbeitslos, unterbrochen von einer Arbeitsaufnahme bei der S AG in der Zeit von Februar 1985 bis April 1985.

Im September 1988 beantragte der Kläger erstmals die Bewilligung einer Versichertenrente. Zur Feststellung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen holte die Beklagte unterschiedliche Auskünfte ein. Das Arbeitsamt W bescheinigte mit Schreiben vom 30.09.1988 folgende Zeiten:

26.10.83

28.04.84

Alg

29.04.84

02.08.84

ohne Nachweis

03.08.84

04.02.85

Alhi

01.04.85

06.08.85

ohne Nachweis

04.11.85

16.12.85

UHG

17.12.85

31.12.85

fehlende Bedürftigkeit

01.01.86

31.03.86

Alhi

01.04.86

Alhi-Ablehnung wg. fehlender

Bedürftigkeit

Die Stadt R teilte mit Schreiben vom 12.09.1988 mit, der Kläger erhalte Sozialhilfe.

Nachdem die Beklagte in dem eine Rentenleistung ablehnenden Bescheid (vom 03.01.1989) auch das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen verneint hatte, revidierte sie diese Auffassung im sich anschließenden Klageverfahren (Sozialgericht Duisburg, S 11 J 14/90), blieb allerdings dabei, dass Rentenleistungen im Hinblick auf die fehlenden medizinischen Voraussetzungen nicht zu gewähren seien. Der Kläger hat nach medizinischer Beweiserhebung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.02.1991 die Klage zurückgenommen und gleichzeitig die Gewährung berufsfördernder Maßnahmen beantragt. Diese lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.08.1991 wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Beitrags- und Ersatzzeit von 180 Kalendermonaten) ab. Das zuständige Arbeitsamt sei informiert.

Zur Klärung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen brachte der Kläger über den Versichertenältesten verschiedene Schreiben des Arbeitsamtes bei, auf die Bezug genommen wird.

Den im September 1991 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.11.1992 wegen fehlender Mitwirkung ab. Im Widerspruchsverfahren ließ sie den Kläger durch den Internisten R, den Orthopäden Dr. S und durch den Neurologen und Psychiater Dr. D untersuchen. Die Sachverständigen kamen zu dem Ergebnis, der Kläger könne nicht mehr als Kfz-Schlosser arbeiten, wohl aber noch als Haltestellenkontrolleur. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.1994 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie bezog sich auf das Leistungsvermögen des Klägers, bei dem noch ausreichend Verweisungstätigkeiten ersichtlich seien. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien noch nicht geklärt. Hierzu sollte weitere Nachricht ergehen.

Mit der Klage hat der Kläger unzureichende Sachaufklärung gerügt und sinngemäß erklärt, er könne aus dem Stehgreif nicht sagen, was in der Zeit von April 1985 bis August 1985 gewesen sei. Ab dem 30.09.1988 sei er immer arbeitslos gewesen, ohne Leistungen zu beziehen. Bis zu seinem Umzug im November 1994 sei er beim Arbeitsamt in K-L gemeldet gewesen. Hierzu überreichte er folgende Unterlagen:

-- eine Einladung des AA vom 11.06.1992 zum Untersuchungstermin am 30.06.1992,

-- eine Einladung des AA zur Beratung am 02.12.1992,

-- eine Anfrage des AA vom 04.02.1993 ob er weiter an Maßnahmen der Arbeitsförderung interessiert sei,

-- eine Bescheinigung des Sozialamtes R vom 29.07.1998, dass grundsätzlich Sozialhilfeleistungen nur erbracht werden, wenn der Betroffene die Meldung als Arbeitsloser beim AA nachweist.

Zudem benannte er Frau J vom AA W, Dienststelle K-L als Zeugin dafür, dass er von 1983 bis Ende 1992 durchgehend arbeitslos gemeldet gewesen sei.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 09.11.1992 und des Widerspruchsbescheides vom 22.09.1994 zu verurteilen, ihm ab 01.01.1991 Rente wegen BU oder EU zu gewähren.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf Anfrage des SG hat die Beklagte mitgeteilt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen EU/BU lägen nicht vor. Der Kläger habe ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge