rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 15.06.2000; Aktenzeichen S 30 AL 406/98) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 7 AL 204/01 B) |
Tenor
Die mit Schriftsatz vom 04.06.2001 hilfsweise erhobene Klage auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab 20.07.1990 und im Anschluss daran auf Arbeitlosenhilfe wird als unzulässig verworfen. Kosten sind unter den Beteiligten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten jetzt noch darüber, ob der Kläger die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 20.07.1990 und im Anschluss daran von Arbeitslosenhilfe beanspruchen kann.
Zuvor war zwischen den Beteiligten streitig, ob der Kläger am 11.06.1990 einen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld stellte und demgemäß die Beklagte verpflichtet war, diesen Antrag zu bescheiden.
Der am ...1948 geborene Kläger ist türkischer Staatangehöriger und verrichtete zuletzt bis Ende Dezember 1988 eine Tätigkeit als Schweißer. In der Zeit vom 30.12.1988 bis 20.07.1990 war er arbeitunfähig und bezog vom 08.01.1989 bis zur Aussteuerung am 20.07.1990 von der AOK ... - ... Krankengeld. Während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit beantragte er am 20.12.1989 bei der Bundesknappschaft die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die nach Rentenablehnung und erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage nahm er im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.04.1993 beim Sozialgericht Dortmund zurück (Az.: S 23 Kn 91/91). Nach einem weiteren gerichtlichen Streitverfahren beim Sozialgericht Dortmund (Az.: S 24 Kn 220/95) wurde dem Kläger ab 01.05.1993 von der Bundesknappschaft eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt.
Mit Schreiben vom 27.12.1998 beantragte der Kläger die Neufeststellung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung der Zeit vom 20.07.1990 bis 30.04.1993. Daraufhin teilte ihm die Bundesknappschaft mit Schreiben vom 14.01.1999 mit, dass dem Antrag zum jetzigen Zeitpunkt nicht entsprochen werden könne, weil weitere anrechenbare Zeiten, die nicht schon im Rentenbewilligungsbescheid vom 25.03.1998 berücksichtigt worden seien, nicht vorlägen.
Zuvor hatte der Kläger am 28.12.1998 vor dem Sozialgericht Dortmund Klage gegen die Beklagte erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Am 11.06.1990 habe er beim Arbeitsamt S ... im Beistand seiner Bekannten, Frau M ..., einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Bei dieser Antragstellung sei ihm vom Sachbearbeiter S ... die Auskunft erteilt worden, dass eine Antragstellung nicht erfolgsversprechend sei, weil er auf Grund seines Krankgeldbezuges bzw. wegen des Antrags auf Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente keine Leistungen gegenüber dem Arbeitsamt geltend machen könne; denn er halte sich selbst für erwerbsunfähig. Obwohl Frau M ... Herrn S ... zur Erteilung eines schriftlichen Bescheides aufgefordert habe und dieser den Antrag des Klägers und die Bescheinigung der AOK vom 11.06.1990 zu den Akten genommen habe, sei über den Leistungsantrag bislang nicht entschieden worden. Am 10.07.1990 habe der Kläger vorsorglich beim Sozialamt mündlich nochmals ausdrücklich die Gewährung von Arbeitslosengeld und die Gewährung von Sozialhilfe beantragt.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, seinen Antrag vom 11.06.1990 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vor dem Sozialgericht vorgebracht: Bei ihr lägen keinerlei Hinweise auf eine Antragstellung oder persönliche Vorsprachen zur Arbeitslosmeldung durch den Kläger vor. Lediglich drei Schreiben der Bundesknappschaft seien vorhanden.
Das Sozialgericht Dortmund hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ... M ... und des Zeugen ... S ... Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der nichtöffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Dortmund vom 06.09.1999 bzw. der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2000 verwiesen.
Mit Urteil vom 15.06.2000 berichtigt, durch den Beschluss vom 15.08.2000, hat das Sozialgericht Dortmund die Beklagte verurteilt, den Antrag des Klägers vom 11.06.1990 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger am 11.06.1990 einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld gestellt habe. Zwar lägen hierüber keine Unterlagen vor. Die Angaben des Klägers seien jedoch glaubhaft und stünden im Einklang mit der Bescheinigung der AOK ...- ... vom 11.06.1990, mit welcher auf die bevorstehende Aussteuerung hingewiesen worden sei. Der in diesem Zusammenhang von der Krankenkasse an den Kläger erteilte Hinweis, sich beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden und Leistungen zu beantragen, sei glaubhaft. Zudem würden die Angaben des Klägers durch die Zeugin M ... bestätigt, die ihn bei der Antragstellung am 11.06.1990 begleitet habe. Der Kläger habe sich noch erinnern können, in wel...