Nachgehend
Tenor
Die Klage gegen den Bescheid vom 07.10.2008 wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Erwerbsminderungsrente des Klägers und in diesem Rahmen insbesondere über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 77 Abs. 2SGBVI.
Der am 00.00.1950 geborene Kläger war zuletzt als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Mit Bescheid vom 15.03.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend vom 01.12.2003 bis 30.09.2006; sie legte dabei einen Versicherungsfall vom 19.05.2003 zugrunde. Die der Rente zugrunde liegenden Summe aller Entgeltpunkte betrug 42,1860. Die Beklagte ging in diesem Bescheid von einem Rentenzugangsfaktor von 0,892 aus, weil sich der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat nach dem 31.07.2010, dem Ende des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003 (insgesamt 36 x 0,003 = 0,108) vermindere. Die auf dieser Grundlage von der Beklagten berechneten persönlichen Entgeltpunkte des Klägers betrugen 37,6299 (42,1860 x 0,892).
Eine auf den Widerspruch des Klägers erfolgte Neuberechnung der Rente ergab keine Änderung der zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Bescheide vom 31.08.2005 und 31.12.2005).
Mit Bescheid vom 08.06.2006 gewährte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Sie legte dabei weiterhin einen Zugangsfaktor von 0,892 zu Grunde. In dem Bescheid teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Rente werde erst dann unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG endgültig neu bestimmt, wenn dazu die technischen Möglichkeiten vorlägen. Der vorliegende Bescheid habe daher hinsichtlich der Rentenhöhe nur vorläufigen Charakter.
Der Kläger widersprach fristwahrend unter Hinweis auf die Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 - B 4 RA 22/05 R. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2006 zurück und führte aus, sie folge dem Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts nicht.
Mit seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Minderung des Zugangsfaktors um 0,108 verstoße gegen die Vorschrift des § 77 Abs. 2 SGB VI und sei im Übrigen verfassungswidrig.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Sozialgericht die auf Auszahlung von ungekürzter Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1.0 ab dem 1.12.2003 gerichtete Klage als teilweise unzulässig, teilweise unbegründet abgewiesen.
Soweit der Kläger eine ungekürzte Rente schon ab dem 1.12.2003 begehre, sei seine Klage unzulässig, weil der Bescheid vom 15.3.2003 bestandskräftig sei. Zwar liege im Widerspruch des Klägers vom 27.6.2006 zugleich ein Antrag auf Überprüfung dieses bestandskräftigen Bescheides, weil er zur Begründung ausgeführt habe, dass er eine Neufeststellung der ihm gewährten Rente erwarte. Über diesen Überprüfungsantrag habe die Beklagte jedoch noch nicht im Rahmen eines Verwaltungs- beziehungsweise Widerspruchsverfahrens entschieden.
Soweit der Kläger eine ungekürzte Rente unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1.0 seit dem 1.10.2006 begehre, sei seine Klage unbegründet. Eine Auszahlung ungekürzter Rente könne der Kläger nicht verlangen, weil die Beklagte die Rente entsprechend den gesetzlichen Vorschriften richtig berechnet habe.
Entgegen der Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 - B 4 RA 22/05 R hätten Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Minderung des Zugangsfaktors um 0,108 hinzunehmen. Dies folge aus der Vorschrift des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 SGB VI.
Bereits der Wortlaut des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 SGB VI deute darauf hin, dass auch für Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Minderung des Zugangsfaktors eintrete. Da Bezieher von Erwerbsminderungsrenten, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nähmen, sei § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 SGB VI nach seinem Wortlaut auf sie anwendbar.
Die allgemeine Aussage des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 SGB VI aber werde entgegen der Ansicht des 4. Senats des Bundessozialgerichts durch § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nicht dahingehend eingeschränkt, dass der Beginn der "Vorzeitigkeit" des Rentenbezugs frühestens auf die Vollendung des 60. Lebensjahres festgelegt werde. Vielmehr spreche die Formulierung des § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI dafür, dass ein verminderter Zugangsfaktor auch für Erwerbsminderungsrenten gelte, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres bezogen werden, jedoch eine Beschränkung der Reduzierung eintritt, die sich bei Vollendung des 60. Lebensjahres ergibt.
Auch § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI stehe dieser Auslegung nicht entgegen, sondern...