Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Betriebsweg. häusliches Arbeitszimmer. Wegeunfall. sachlicher Zusammenhang. Außentür. Treppenhaus eines Mehrfamilienhaus. Außendienstmitarbeiter
Orientierungssatz
Ein Außendienstmitarbeiter, der auf dem Weg von seinem häuslichen Arbeitszimmer zu einem außerhäusigen Termin noch im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses stürzt, steht weder gem § 8 Abs 1 S 1 SGB 7 noch gem § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger am 24.04.2001 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1952 geborene Kläger ist seit 01.04.1999 als Außendienstmitarbeiter für die W. Lebensversicherung AG (im Folgenden W.) tätig. Er bewohnt in einem Mehrfamilienhaus eine Dreizimmerwohnung; eines der Zimmer dient als Arbeitszimmer. In einer am 04.09.2002 bei der Beklagten eingegangenen Unfallanzeige teilte die W. mit, der Kläger sei am 24.04.2001 gegen 9.30 Uhr auf dem Weg zu einem Termin im Treppenhaus des Wohnhauses auf der Treppe ausgerutscht und dabei mit der Wirbelsäule auf der Treppenkante aufgeschlagen. Mit Bescheid vom 30.08.2004, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 22.11.2004, lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls vom 24.04.2001 als Versicherungsfall gemäß § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und die Gewährung von Entschädigungsleistungen mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht unter Versicherungsschutz gestanden, weil sich der Unfall im nicht versicherten häuslichen Bereich ereignet habe.
Der Kläger hat am 25.11.2004 Klage erhoben und vorgetragen, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung regelmäßig erst mit dem Durchschreiten der Außenhaustür beginne, zu unbilligen Ergebnissen führe. Typischerweise entziehe sich dem Bewohner einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Bereich außerhalb einer Wohnung in gleicher Weise wie der weitere Weg zur Arbeit. Demgegenüber genieße der Bewohner eines Einfamilienhauses selbst dann Versicherungsschutz, wenn er einen längeren Weg nach dem Durchschreiten der Außenhaustür auf seinem eigenen Grundstück, auf dessen Gestaltung und Sicherheit er Einfluss habe, zurück legen müsse.
Mit Urteil vom 19.07.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen die am 29.07.2005 zugestellte Entscheidung hat der Kläger noch am selben Tag Berufung eingelegt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Das Sozialgericht habe die Tatsache, dass er Außendienstmitarbeiter der W sei, nicht gewürdigt. Er habe seinen ständigen Arbeitsplatz zu Hause und arbeite in seinem Arbeitszimmer etwa ein Drittel bis die Hälfte seiner Arbeitszeit. Deshalb habe er den Weg zu seinem Kunden nicht alleine aus dem häuslichen Bereich, sondern von seinem Arbeitsplatz aus angetreten. Es stelle sich daher die Frage, ob er sich nicht bereits vor Durchschreiten seiner Wohnungstür im Bereich der Tätigkeit im Unternehmen befunden habe. - Zur Stützung seines Vorbringens hat der Kläger eine Bescheinigung der W vom 05.10.2005 vorgelegt; danach gilt als Dienstsitz des Klägers sein Wohnsitz.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.07.2005 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 30.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2004 festzustellen, dass es sich bei dem Unfall vom 24.04.2001 um einen Arbeitsunfall handelt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat den Kläger im Termin am 18.10.2005 angehört; wegen seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift (Blatt 53 ff. der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen; ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass es sich bei dem Unfall des Klägers vom 24.04.2001 nicht um einen Arbeitsunfall handelt.
Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dabei beginnt die versicherte Tätigkeit sowohl bei dem Weg zum Ort der Tätigkeit als auch bei einem direkt von der Wohnung aus angetretenen Betriebswe...