Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufliche Rehabilitation. Kraftfahrzeughilfe. Verkehrswert eines Altwagens. Schwacke-Liste

 

Orientierungssatz

Zur Ermittlung des "Verkehrswertes eines Altwagens" iS von § 5 Abs 3 KfzHV.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19. April 1996 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für die Berufungsinstanz keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erbringung berufsfördernder Leistungen zur Erhaltung ihres Arbeitsplatzes durch die Gewährung einer höheren Hilfe zu den Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeuges (Kfz).

Die am 00.00.1959 geborene Klägerin leidet an einer Spondylitis ankylosans Grad II bis III unter besonderer Beteiligung beider Hüftgelenke mit erheblicher Gehbehinderung. Sie verrichtet auf einem Dauerarbeitsplatz bei dem Finanzamt E eine vollschichtige Tätigkeit als Buchhalterin. Die Entfernung zwischen ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstätte beträgt 7,5 Kilometer. Die Klägerin erhält ein monatliches Nettoarbeitsentgelt von zirka DM 2300,-- .

Die Klägerin besitzt die Fahrerlaubnis der Klasse 3 mit der Beschränkung auf Personenkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2000 Kilogramm, die wie folgt ausgerüstet sind: automatische Kraftübertragung/Kupplung, Betriebs- und Handbremse von Hand bedienbar, Handgas, Drehknopf am Lenkrad, Bremskraftverstärker, Servo-Lenkung, zusätzlicher Außenspiegel rechts und Hupenknopf, Blinkschalter und Abblendschalter sowie Scheibenwischerschalter ohne Loslassen des Lenkrades bedienbar.

Am 29. November 1993 beantragte die Klägerin die Erbringung berufsfördernder Leistungen zur Erhaltung ihres Arbeitsplatzes durch die Gewährung von Beförderungsmittel. Es solle ein Personenkraftwagen VW-Golf CL Automatik mit behinderungsbedingter Zusatzausrüstung gemäß Fahrerlaubnis beschafft werden. Die Beschaffung sei als Ersatz für ihr bisheriges, behinderungsbedingt ausgerüstetes Kfz, Baujahr März 1988 mit einem Kilometerstand von 100.000, notwendig. Dieses könne wegen allgemeinen Verschleißes nicht mehr benutzt werden.

Am 29. Dezember 1993 wurde der Klägerin ein Kfz "VW-Golf CL 55 kw Automatic" ausgeliefert. Der Grundpreis belief sich auf DM 23.239,13. Zuzüglich der Kosten für eine elektrisches Schiebedach, die Überführung, die Zulassung sowie den Kfz-Brief betrug der Gesamtpreis einschließlich der Mehrwertsteuer DM 29.000,--. Davon wurden abgezogen eine Gutschrift von DM 1.915,-- sowie DM 5000,-- für die Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens. Insgesamt hatte die Klägerin DM 21.085,-- zu zahlen. Der behinderungsgerechte Umbau kostete weitere DM 12.039,70.

Mit Bescheid vom 09. September 1994 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Hilfe zu den Anschaffungskosten dieses Kfz und übernahm die Kosten für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung.

Für das Kfz betrug die Hilfe DM 4250,-- (40 v.H. der pauschalierten Anschaffungskosten) und für die Zusatzausstattung DM 14.109,70; insgesamt DM 18.359,70. Die Hilfe für die Zusatzausstattung berechnete die Beklagte auf der Basis der Umbaukosten von DM 12.039,70 zuzüglich DM 2070,-- für das automatische Getriebe. Bei der Berechnung der Höhe der Hilfe für das Kfz legte die Beklagte einen pauschalen Betrag für die Anschaffungskosten nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) in Höhe von DM 18.000,-- zugrunde. Davon zog sie einen Verkehrswert für den Altwagen von DM 7395,-- ab. Diesen Verkehrswert hatte die Beklagte nach der "Schwacke-Liste" Oktober 1993 ermittelt. Dieser Listenwert betrug DM 8500,-- DM. Davon zog sie einen Abschlag für Mehrfahrleistung von DM 1105,-- ab.

Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, daß die Begrenzung der Anschaffungskosten auf DM 18.000,-- nicht sachgerecht und der ungekürzte Kaufpreis zugrunde zu legen sei. Wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung benötige sie ein teueres Kfz von der Größe des VW-Golf. Nur Kfz dieser Größe könnten entsprechend umgebaut werden und seien mit einem automatischen Getriebe ausgerüstet.

Diesen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle bei der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 02. Februar 1995 zurück. Ein höherer Betrag für die Anschaffungskosten eines aufwendigeren Kfz komme nur bei besonders schwer betroffenen Behinderten in Betracht. Besonders schwer betroffen seien zum Beispiel Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelfußamputierte, Doppelunterschenkelamputierte und Personen mit der vollständigen Lähmung der Beine.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 20. Februar 1995 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie behauptet, daß der von ihr gezahlte Kaufpreis für ein Mittelklasse-Kfz üblich sei. Auch habe sie für ihren Altwagen nur DM 6000,-- erzielen können. Die Behinderten-Zusatzausstattung hätte dessen Verkauf erschwert.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt zu haben. Für das von der Klägerin erworbene Kfz der unteren Mittelklasse könnten pauschalisierte Anschaffun...

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