nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.03.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Der Kläger begehrt, ihm Krankengeld vom 23.08. bis 31.12.2000 zu zahlen.
Der 1947 geborene Kläger war bis zum 30.06.1992 als Redakteur tätig und anschließend arbeitslos. Er bezog Leistungen von der Bundesanstalt für Arbeit (BA - jetzt: Bundesagentur für Arbeit) und war bei der Barmer Ersatzkasse (BEK) versichert. Aufgrund der Diagnosen "massive Entzündung im Genitalbereich, Oesophagitis, Schlafapnoe" (Bescheinigung praktischer Arzt C, 12.01.1996) erhielt er vom 23.02.1996 bis zum 10.07.1997 Krankengeld. Das Evangelische Krankenhaus C, J behandelte eine hypertensive Krise (22. bis 30.01.1998; Entlassungsbericht vom 23.02.1998).
Arzt C bescheinigte dem Kläger (24.04.1998) Arbeitsunfähigkeit wegen Lumboischialgie rechts, Verdacht auf Coxarthrose, Hüftgelenksarthrose rechts. Die BEK zahlte fortlaufend Krankengeld ab dem 05.06.1998. Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. F teilte mit, neben der rezidivierenden Lumboischialgie bestehe eine derzeit völlig dekompensierte Depression (26.06.1998). Dr. L (Medizinischer Dienst (MDK)) bestätigte dies (Gutachten vom 30.06.1998), ebenso die Ärztin C1 (MDK, Gutachten vom 26.11.1998). Zum 01.01.1999 wechselte der Kläger zur Techniker Krankenkasse (TKK). Ihn behandelte vom 06. bis 15.01.1999 das St. F Hospital J (Bericht vom 15.01.1999, Diagnosen: "hypertensive Krise bei metabolischem Syndrom (arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, Dyslipoproteinämie, Adipositas per magna mit androidem Fettverteilungstyp), Alkohol-Abusus und Verdacht auf schlafbezogene Angststörung"). Dr. T (MDK-Gutachten vom 24.02.1999) bescheinigte "aufgrund der psychischen Störungen aktuell noch kein positives Leistungsbild" und empfahl ein Heilverfahren zur Rehabilitation vorzunehmen. Die TKK verfuhr nach § 51 SGB V (Bescheide vom 26.01. und 08.06.1999). Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bewilligte ein stationäres Heilverfahren (Bescheid vom 15.06.1999). Dieses trat der Kläger nicht an. Untersuchungsterminen beim MDK bleib er fern (Entschuldigung: Gastroenteritis; massives Erbrechen, Durchfälle und Fieber; Attest vom Arzt C, 10.08.1999). Arzt C ging vom Ende der Arbeitsunfähigkeit mit dem 06.10.1999 aus. Die TKK sah deshalb keine Möglichkeit mehr, dem Kläger zur Teilnahme an dem Heilverfahren zu bewegen. Er erklärte seinen Rechtsstreit gegen die Entscheidung nach § 51 SGB V für erledigt (Sozialgericht Dortmund (SG) S 44 KR 149/99).
Zum 01.01.2000 wechselte der Kläger als pflichtversicherter Leistungsbezieher der BA zur Beklagten. Am 31.05.2000 schrieb Arzt C den Kläger arbeitsunfähig (Diagnosen: B99 (sonstige nicht näher bezeichnete Infektionskrankheiten) und A09 (Diarrhoe und Gastroenteritis)). Der Kläger bezog bis zum 04.06.2000 Leistungen der BA. Ab dem 05.06.2000 zahlte die Beklagte Krankengeld. Sie zog die Leistungsverzeichnisse vom BEK und TKK bei und stellte das Ende des Krankengeldanspruchs mit dem 08.06.2000 fest (Bescheid vom 09.08.2000).
Auf den Widerspruch des Klägers berichtete Arzt C, es bestehe ab dem 31.05.2000 bis auf Weiteres Arbeitsunfähigkeit auch aufgrund der Erkrankung F 412 (Angst und depressive Störung). Die Beklagte sah den Krankengeldanspruch mit dem 22.08.2000 als erschöpft an (Bescheide vom 05.09.2000 und 14.09.2000). Maßgebend seien die psychischen Erkrankungen.
Zur Begründung seines Widerspruchs trug der Kläger vor, der Dreijahreszeitraum habe am 24.04.1998 begonnen. Arzt C habe am 16.06.2000 mitgeteilt, zu den am 31.05.2000 festgestellten Erkrankungen sei später eine Depression hinzugetreten. Am 31.05.2000 habe eine völlig neue Blockfrist zu laufen begonnen. Ab 01.11.2000 bezog der Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit und am 01.01.2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Bescheid vom 02.04.2001).
Zur Begründung seiner Klage zum SG Dortmund hat der Kläger vorgetragen, allein aufgrund einer Depression sei er nie arbeitsunfähig gewesen. Seine gesundheitlichen Probleme lägen in erster Linie im internistischen und orthopädischen Bereich. Deshalb sei ein Neurologe nur "bei Bedarf" herangezogen worden. Dafür sprächen die arbeitsamtsärztlichen Gutachten (20.12.1999, 05.11.1997 und 15.03.1994) und die Bescheinigungen von Dr. F (04.02.2002) und von Arzt C (20.06.2002). Krankengeld habe die Beklagte bis zum 31.12.2000 zu zahlen.
Das SG hat die Akten der Beklagten, des MDK und des SG Dortmund (S 44 KR 149/99; S 41 KR 26/01 ER; S 41 KR 58/01) beigezogen und eine Auskunft von Arzt C eingeholt (17.07.2001). Der Kläger hat sein Einverständnis widerrufen, Berichte von Dr. F und Arzt C einzuholen. Das SG hat Beweis durch den Sachverständigen Dr. B erhoben (Gutachten vom 26.11.2002). Er ist zu dem Ergebnis gelangt, die ...