Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Dauer der Krankengeldzahlung.

Der Kläger wurde am 24.04.1998 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Diagnose lautete: Lumboischalgie, Coxarthrose rechts. Unter dem Datum des 26.06.1998 teilte Dr. F., Arzt für Neurologie und Psychiatrie mit, dass der Kläger unter rezidivierender Lumboischalgie und Coxarthrose leide, die Depression sei derzeit völlig dekompensiert. Ein sozialmedizinisches Gutachten des MDK vom 30.06.1998 führte als Diagnosen auf: Depression, Hüftgelenksarthrose, Metabolisches Syndrom mit arterieller Hypertonie und Diabetes mellitus.

Vom 30.06.1998 bis zum 06.10.1999 erhielt der Kläger Krankengeld von seinem damaligen Krankenversicherungsträger - der U Krankenkasse.

Ab dem 31.5.2000 wurde der Kläger von seinem behandelnden Arzt Dr. C. für arbeitsunfähig erachtet. Angegeben wurde die Diagnose F412 (Depression).

Zwischenzeitlich war der Kläger zur U Ersatzkasse (Beklagte) übergewechselt. Die Beklagte zahlte vom 01.06.2000 an Krankengeld und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 05.09.2000 mit, dass ihm aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ab dem 31.05.2000 nur bis zum 22.08.2000 Krankengeld gewährt werden könne. Auf die Krankengeldhöchstdauer müsse die Arbeitsunfähigkeitszeit vom 30.06.1998 bis zum 06.10.1999 angerechnet werden.

Dies bestätigte die Beklagte mit Bescheid vom 14.09.2000.

Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er eine Krankengeldzahlung mindestens bis zum 30.09.2000 forderte.

Dr. C. stellte unter dem Datum des 29.08.2000 beim Kläger eine starke Depression fest.

Eine von der Beklagte veranlasste Begutachtung durch den MDK kam nicht zu-

stande.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Sie führte aus:

Aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit vom 31.05.2000 seien als Vorerkrankungen auf die Bezugsdauer anzurechnen

vom 30.06.1998 bis zum 06.10.1999 463 Tage

Restanspruch 546 - 463 = 83 Tage.

Aus diesem Grund sei der Krankengeldanspruch am 22.08.2000 (01.06.2000 +

83 Tage) erschöpft.

Die Arbeitsunfähigkeitszeiten seien durch dieselbe Krankheit verursacht worden. Der gesamte Krankheitsverlauf seit dem 30.06.1998 weise die gleichen Symptome auf.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 24.04.2001 Klage erhoben.

Er ist der Auffassung, dass die Beklagte die Blockfrist nicht korrekt berechnet habe und ihm deshalb das Krankengeld für einen längeren Zeitraum zahlen müsse. Er sei in den maßgeblichen Zeiträumen nicht wegen der Depression, sondern wegen den internistischen und orthopädischen Leiden arbeitsunfähig gewesen.

Zum Nachweis seines Vortrages hat der Kläger ein ärztliches Gutachten für das Arbeitsamt vom 20.12.1999 und ein ärztliches Attest von Dr. C. vom

20.06.2002 zu den Akten gereicht. In dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten wird die Depression nicht erwähnt. In der Bescheinigung des Dr. C. wird ausgeführt, der Kläger sei am 31.05.2000 wegen der Diagnosen 99 und AO 9 arbeitsunfähig geschrieben worden. Zu diesen Zeitpunkt habe keine Depression vorgelegen.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 05.09.2000 und vom 14.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über den 22.08.2000 hinaus zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Mit Beweisanordnung vom 21.03.2002 hat das Gericht den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.

Mit Schreiben vom 11.04.2002 hat das Gericht dem Kläger davon in Kenntnis gesetzt, dass der Sachverständige eine Untersuchung des Klägers für erforderlich halte. In seinem Antwortschreiben hat der Kläger erklärt, dass er die Beweisanordung für überflüssig halte.

Mit Einverständnis des Gerichts ist das Gutachten vom Sachverständigen nach Aktenlage erstellt worden.

Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Arbeitsunfähigkeit ab Frühjahr bis Oktober 1999 auf demselben Krankheitsgeschehen beruhe wie die Arbeitsunfähigkeit nach dem 31.05.2000. Dabei sei zu unterstellen, dass sowohl die Depression wie auch die Hypertonie und die vom Achsenskelett ausgehenden Störungen gewissen Schwankungen unterlegen hätten. Beschwerdefrei sei der Kläger aber zu keinem Zeitpunkt gewesen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Rechtsvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Bescheide der Beklagten vom 05.09.2000 und vom 14.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2001 sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Nach § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) wird Krankengeld ohne zeitliche Begrenzu...

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