Leitsatz (amtlich)

1. Die KK ist in der Regel nicht verpflichtet, statt eines stationären Heimdialysegerätes ein transportables Gerät zu stellen. Ein transportables Heimdialysegerät überschreitet das Maß des Notwendigen.

Das gleiche gilt für die Forderung auf Überlassung eines Pkw.

2. Folgenbeseitigungsansprüche und Ansprüche aus Betreuungspflicht, die mit dem Sozialversicherungsrecht zusammenhängen, sind vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit geltend zu machen.

3. Zur Konkurrenz zwischen Ansprüchen nach dem Leitsatz 2 und der Amtshaftung nach BGB § 839 Abs 1.)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647247

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