Leitsatz (amtlich)

1. Für Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit erklärt Art 5 der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit die Verbindungsstelle ausdrücklich für nicht zuständig.

2. Dem Versicherten steht nach RVO § 1241e Abs 1 ein Anspruch auf Übergangsgeld für die Zeit zwischen Beendigung der medizinischen und Beginn der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme dann zu, wenn sich die Erforderlichkeit der Rehabilitationsmaßnahme aus den Gesamtumständen objektiv ergibt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655195

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge