Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis zur Geltendmachung von Kosten des Widerspruchsverfahrens durch sozialgerichtliche Klage
Orientierungssatz
1. Gegen die Festsetzung von Kosten eines Widerspruchsverfahrens durch die mit der Entscheidung befasste Behörde ist die Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 2 SGG grundsätzlich statthaft. Diese setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus, welches dann fehlt, wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann. Niemand darf die Gerichte unnütz in Anspruch nehmen und ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung nicht schutzwürdiger Ziele ausnutzen.
2. Hat die Behörde dem Anspruchsberechtigten gegenüber deutlich gemacht, dass sie bereit ist, die begehrten Kosten bei einer ordnungsgemäßen Rechnungsstellung auszugleichen, so hat sie mit einer solchen Zusicherung nach § 34 Abs. 1 SGB 10 in ausreichender Weise angezeigt, auf welchem Weg der Kläger zu seinem Recht kommt. In einem solchen Fall ist die erhobene Klage wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.03.2012 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers werden nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten im Widerspruchsverfahren.
Der durch seine Bevollmächtigten vertretene Kläger wandte sich jeweils mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs erfolgreich gegen zwei nach dem SGB II ergangene Leistungsbescheide vom 02.09.2008. Mit den an den Bevollmächtigten gerichteten Abhilfebescheiden vom 30.01.2009 (Az. W 3757/08 und W 3758/08) hob der Beklagte die angefochtenen Bescheide auf und führte aus, die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag zu erstatten, soweit sie notwendig gewesen und nachgewiesen seien.
Der Bevollmächtigte reichte daraufhin mit Datum vom 26.01.2011 die jeweiligen Kostenrechnungen namens und in Vollmacht des Klägers bei dem Beklagten ein. Mit Schreiben vom gleichen Tage reichte der Beklagte die Kostenrechnungen an den Bevollmächtigten zurück und führte aus, im Oktober 2010 sei der Bevollmächtigte über die Grundsätze bei der Einreichung von Kostennoten in Widerspruchs-/Klageverfahren gegen die ARGE L informiert worden. Die Anträge vom 26.01.2011 entsprechen nicht diesen Grundsätzen, weil er den Erstattungsanspruch im eigenen Namen geltend machte. Durch die begehrte behördliche Festsetzung werde die dem Widerspruchsführer gegenüber zu erteilende Berechnung nur faktisch betroffen, hieraus resultiere kein Anspruch aus eigenem Recht. Der Kostenantrag werde mit der Bitte zurückgesandt, die Kostenfestsetzung im Namen des Mandanten geltend zu machen oder aber als Zessionar (mit Nachweis der Abtretung). Weiter hieß es:" Wenn Sie weiter als Bevollmächtigter Ihres Mandanten auftreten, reichen Sie bitte die an ihren Mandanten gerichtete Kostenrechnung mit dem Antrag auf Kostenfestsetzung bei mir ein".
Mit Schreiben vom 21. 03. 2011 erinnerte der Bevollmächtigte an den Ausgleich der Kostennoten.
Daraufhin erließ der Beklagte den Kostenbescheid vom 29.03.2011, in dem er ausführte, die geltend gemachten Kosten könnten in beiden Verfahren nicht erstattet werden, da sie nicht nachgewiesen seien. Die Kostenrechnungen hätte gegenüber dem Mandanten und nicht gegenüber dem Jobcenter L erteilt werden müssen. Darüber hinaus enthielt der Bescheid folgenden Hinweis: "Die ARGE L ist bereit, bei einer ordnungsgemäßen Rechnungsstellung gegenüber ihrem Mandanten, die Kosten in Höhe von 2 x 309,40 EUR zu übernehmen".
Den dagegen gerichteten Widerspruch vom 21.04.2011 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2011 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Hiergegen richtete sich die am 22.08.2011 erhobene Klage, mit der der Kläger sein Begehren auf Kostenerstattung weiterverfolgt. Dem Beklagten sei die Abrechnungspraxis in Sozialleistungsangelegenheiten nicht bekannt.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 29.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2011 zu verurteilen, ihm die Kosten für die Widerspruchsverfahren zu dem Geschäftszeichen des Beklagten W 000 und W 001 in Höhe von jeweils 309,40 EUR, insgesamt also 618,80 EUR zu erstatten.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch lägen nicht vor.
Mit Urteil vom 26.03.2012 hat das Sozialgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Darüber hinaus hat es ihm Verschuldenskosten in Höhe von 618,80 EUR auferlegt, nachdem es zuvor mit Schreiben vom 20.3.2012 darauf hingewiesen hatte, es halte seine Rechtsverteidigung für rechtsmissbräuchlich. Auf die Gründe im Einzelnen wird Bezug genommen. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen.
Gegen das ihm am 20.08.2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27.08.2012 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, der...