Leitsatz (amtlich)

Die tatsächliche auf dem Gelände einer Steinkohlenzeche in Polen unter und über Tage ausgeübte Tätigkeit eines als Aufsichtsperson bestellten Ausbildungsleiters ist nach § 20 Abs 4 FRG der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, auch wenn der Ausbildungsleiter unmittelbar dem Bergbauministerium unterstellt war und von diesem besoldet wurde.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661854

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