Entscheidungsstichwort (Thema)
Öffentlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch. Rechtsweg. Pflichtverletzung des Vertragsarztes nach Ende der Beteiligung
Orientierungssatz
1. Die Beteiligung eines Arztes an der ärztlichen Verordnung der Versicherten nach dem EKV-Ärzte ist öffentlich-rechtlicher Natur. Daraus ergibt sich, daß auch Schadensersatzansprüche aus Nachwirkungen dieses Vertrages öffentlich-rechtlicher Natur sind (vgl BSG vom 7.12.1988 - 6 RKa 35/87 = BSGE 64, 209).
2. Es liegt eine Pflichtverletzung des Arztes nach dem EKV-Ärzte vor, wenn der Arzt durch Verwendung des Kassenarztstempels und der Kassenarztnummer bei Ausstellung der Vordrucke sich wie ein Vertragsarzt geriert ohne noch weiter Vertragsarzt zu sein.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1665011 |
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