Entscheidungsstichwort (Thema)

Öffentlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch. Rechtsweg. Pflichtverletzung des Vertragsarztes nach Ende der Beteiligung

 

Orientierungssatz

1. Die Beteiligung eines Arztes an der ärztlichen Verordnung der Versicherten nach dem EKV-Ärzte ist öffentlich-rechtlicher Natur. Daraus ergibt sich, daß auch Schadensersatzansprüche aus Nachwirkungen dieses Vertrages öffentlich-rechtlicher Natur sind (vgl BSG vom 7.12.1988 - 6 RKa 35/87 = BSGE 64, 209).

2. Es liegt eine Pflichtverletzung des Arztes nach dem EKV-Ärzte vor, wenn der Arzt durch Verwendung des Kassenarztstempels und der Kassenarztnummer bei Ausstellung der Vordrucke sich wie ein Vertragsarzt geriert ohne noch weiter Vertragsarzt zu sein.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 16.10.1989; Aktenzeichen 6 BKa 34/89)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665011

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