nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 12.09.2003; Aktenzeichen S 6 RA 38/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.09.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger nach § 231 Abs. 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der Versicherungspflicht für Selbständige zu befreien ist.
Der am 00.00.1963 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1997 als selbständiger Tanzlehrer, Tanzsporttrainer und Tanzlehrer-Ausbilder selbständig tätig und entrichtet seither aufgrund seines Antrags aus dem gleichen Jahr Pflichtbeiträge nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.
Am 06.09.2001 beantragte er bei der Beklagten die Befreiung für Selbständige, die aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit am 31.12.1998 der Versicherungspflicht unterlagen und vor dem 10.12.1998 eine anderweitige Altersfürsorge getroffen haben. Er gab an, er habe vor dem 01.01.1999 Kenntnis von seiner Versicherungspflicht aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit gehabt. Er gehe davon aus, dass der Antrag wegen seiner seit 1997 bestehenden Pflichtversicherung abgelehnt werde.
Mit Bescheid vom 07.11.2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger habe aufgrund seiner Antragstellung Pflichtbeiträge gezahlt und seit April 1997 Kenntnis von seiner Versicherungspflicht gehabt.
Der Kläger legte Widerspruch ein mit der Begründung, obwohl er sich an das geltende Recht gehalten und Pflichtbeiträge gezahlt habe, werde ihm jetzt das Recht zur Befreiung von der Versicherungspflicht abgesprochen. Andere, die sich nicht an das geltende Recht gehalten hätten, könnten sich befreien lassen. Obwohl er eine ausreichende Altersvorsorge aufgebaut habe, werde er nun doppelt - durch Pflichtbeiträge und private Vorsorge - belastet. Eigentlich sei rechtliche Unwissenheit kein Grund, sich nicht an das Recht halten zu müssen; gleichwohl werde dies jetzt anderen ermöglicht. Solle mal wieder der Ehrliche der Dumme sein? Es handele sich um reine Willkür und verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 13.02.2002 Klage erhoben und zur Begründung auf seinen Widerspruch Bezug genommen. Vor 1999 habe es seitens der Rentenversicherungsträger keine funktionierenden Kontrollen der versicherungspflichtigen Selbständigen gegeben. Die Versicherungsträger treffe deshalb zumindest eine Mitschuld an der fehlenden Umsetzung der Regelung über die Rentenversicherungspflicht. Deshalb habe der Gesetzgeber die Befreiungsregelung geschaffen, die allerdings allein eine Amnestie für Gesetzesuntreue geschaffen habe. Im Übrigen sei auch die gesetzliche Fristsetzung zum 31.12.1998 willkürlich. Personen, die sich vor bzw. nach diesem Tag selbständig gemacht hätten, könne man nicht vergleichen, da das Thema Scheinselbständigengesetz nach dem Regierungswechsel 1998 durch alle Medien gegangen sei; kein selbständiger Lehrer habe sich danach auf Unwissenheit berufen können. Er selbst habe durch zwei Immobilien und eine ausreichende private Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsversicherung, die bis zu seinem Rentenalter laufe und regelmäßig dynamisiert werde, ausreichende Vorsorge geschaffen. Zudem habe er ein Wertpapierdepot angelegt. Er habe zusätzlich Beiträge zur Beklagten gezahlt und sei deshalb nur zu vergleichen mit solchen Selbständigen, die ebenfalls ausreichende private Vorsorge betrieben, jedoch unwissentlich oder - in nicht zugegebener Weise - wissentlich keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hätten; er werde insoweit ungleich behandelt. Alle, die ohnehin nicht ausreichend privat vorgesorgt hätten, müssten sich ohnehin pflichtversichern. Der Kläger hat angeregt, die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung vorzulegen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2002 zu verurteilen, ihn von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI zu befreien.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Die gesetzliche Regelung verstoße nicht gegen Art. 3 Grundgesetz (GG). Einer anderen Ansicht in der Literatur (Eicher/Haase/Rauschenbach Anm. 21 zu § 231 SGB VI) sei nicht zu folgen. Mit der Befreiungsregelung des § 231 Abs. 6 SGB VI habe der Gesetzgeber keineswegs die Einbeziehung bestimmter selbständig Erwerbstätiger in die gesetzliche Rentenversicherung in Frage stellen und solche Selbständigen aus ihr entlassen wollen. Nur diejenigen versicherungspflichtigen Selbständigen, die erst im Zusammenhang mit den seit 1999 erfolgten Neuregelungen (z.B. für Scheinselbständige oder solche mit nur einem Auftraggeber) erstmals an den Rentenversicherer herangetreten seien und hie...