rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.01.2001; Aktenzeichen S 31 SB 433/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 25.01.2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen "aG").
Die 1956 geborene Klägerin ist seit ihrer Jugend blind.
Mit Bescheid vom 09.01.1981 hatte das Versorgungsamt Hamburg unter Zugrundelegung der Behinderung "Blindheit" einen GdB von 100 sowie die Nachteilsausgleiche erhebliche Gehbehinderung (Merkzeichen "G"), Notwendigkeit ständiger Begleitung (Merkzeichen "B"), Blindheit ("Bl"), Hilflosigkeit ("H") und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Merkzeichen "RF") festgestellt. Das Vorliegen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung wurde ausdrücklich nicht festgestellt.
1995 stellte das Versorgungsamt Hamburg der Klägerin einen "1. Ersatzausweis" mit den Eintragungen GdB 100, Merkzeichen: G, H, Bl, RF, gültig ab 03.01.1980, aus.
Am 28.02.2000 beantragte die Klägerin die Feststellung des Merkzeichens "aG" unter Bezugnahme auf ihre Blindheit, Orientierungs- und Gleichgewichtsstörungen. Das Versorgungsamt D ... holte einen Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. C ... ein und lehnte die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" mit Bescheid vom 18.05.2000 ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie geltend machte, dass sie auch ohne körperliche Schäden dem Personenkreis der außergewöhnlich Gehbehinderten gleichzustellen sei. Denn als "Vollblinde" ohne jede Orientierungsmöglichkeit sei sie nicht in der Lage, sich im Straßenverkehr ohne fremde Hilfe zu bewegen. Im Ergebnis sei dieser Sachverhalt nicht anders zu bewerten, als wenn sie wegen einer Lungenerkrankung kaum Atemluft bekäme. In beiden Fällen sei das Ziel, irgendwohin zu kommen, nicht oder nur unter schwersten Anstrengungen zu erreichen. An dem Merkzeichen "aG" habe sie auch ohne Auto und Bedarf für eine Parkerleichterung deshalb ein Interesse, weil manche Fahrdienste (z.B. das Rote Kreuz) nur Personen mit diesem Merkzeichen mitnähmen.
Das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2000 zurück. Nach der Rechtsprechung seien für die Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung lediglich eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht Bewegungsbehinderungen anderer Art maßgeblich.
Die Klägerin hat gegen die ablehnenden Bescheide der Versorgungsverwaltung Klage erhoben.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2000 zu verurteilen, den Nachteilsausgleich "aG" festzustellen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich keinen Antrag gestellt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.01.2000 abgewiesen. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "aG", der nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift an eine entsprechende Einschränkung der Bewegungsfähigkeit gebunden sei, die bei der Klägerin unstreitig nicht vorliege. Die aus der Blindheit resultierende Behinderung in der Orientierungsfähigkeit werde mit dem bereits festgestellten Merkzeichen "B" ausgeglichen.
Die Klägerin hat gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie beruft sich auf die Vorschrift des § 60 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG), die anerkenne, dass bei Blinden Störungen der Orientierungsfähigkeit zu erheblichen Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit führten. Die für einen Blinden fehlende Möglichkeit, sich in einer fremden Umgebung ohne fremde Hilfe zu orientieren, müsse bei sachgerechter Ermessensausübung des Beklagten zu einer Gleichstellung mit z.B. Querschnittsgelähmten führen. Es sei nicht richtig, lediglich auf Störungen des Bewegungsapparates abzuheben. Deshalb stehe es ihrem Begehren nicht entgegen, dass sie außer der Blindheit keine körperlichen Gebrechen habe. Dass ihre Überlegungen nicht so abwegig sein könnten, zeige der Umstand, dass über viele Jahre ihr Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" aufgewiesen habe und erst in ihrem zuletzt ausgestellten Ausweis dieses Merkzeichen nicht mehr aufgenommen worden sei. Zudem sei die Verwaltungspraxis hinsichtlich des Merkzeichens "aG" bei Blinden uneinheitlich. Ihr seien Kriegsblinde ohne weitergehende körperliche Schädigung bekannt, deren Schwerbehindertenausweise das Merkzeichen "aG" enthielten.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.01.2001 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08...