Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.07.2003 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit in Anspruch. Rente wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau wird ihm auf Grund eines Leistungsfalles mit Abkehr vom Bergbau im Dezember 2000 gewährt.

Der 1962 in der Türkei geborene Kläger wurde im Februar 1980 im Steinkohlebergbau angelegt. Von da an wurde er zunächst als Jungbergmann, dann als Neubergmann überwiegend in den Lohngruppen 10, 08 und 09 der Lohnordnung für die Arbeiter des Rheinisch Westfälischen Steinkohlebergbaus geführt. Von März 1983 an arbeitete er, mit Ausnahme des Monats April 1983, in dem er wieder als Neubergmann in Lohngruppe 10 geführt wurde, 13 Monate als Hauer in der Gewinnung nach Lohngruppe 11, dann als angelernter Metallhandwerker, Betonierer/Einpaster und übriger Facharbeiter, als Senkarbeiter und Anschläger sowie Förderaufseher und Lokomotivfahrer 2 überwiegend in Lohngruppe 7 bzw. einen Monat in Lohngruppe 8. Ab Februar 1993 war er durchgehend bis Dezember 1998 als Bohr- und Maschinenhauer nach Lohngruppe 10 eingesetzt. Seit Juli 2000 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Im August/September nahm er an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teil, aus der er arbeitsunfähig für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit entlassen wurde. Im Übrigen wurde er für fähig erachtet, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten zu verrichten.

Auf den Rentenantrag vom September 2000 veranlasste die Beklagte im November 2000 eine sozialmedizinische Untersuchung. Die Internistin Amour führte im Gutachten vom 24.11.2000 aus, im Vordergrund stünden die vom Versicherten bei Erhebung der Anamnese stark hervorgehobenen Beschwerden im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates. Es sei von einem Halswirbelsäulensyndrom ohne Anhalt für eine neurologische Ausfallsymptomatik, von einem Lendenwirbelsäulensyndrom ohne höhergradige funktionelle Einschränkung, einer beginnenden Bandscheibendegeneration LWK 3/4, einer beginnenden Femoropatellararthrose rechts sowie einem ulcus duodeni und einer Refluxösophagitis Grad 1 auszugehen. Der Kläger könne noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten. Auch Arbeiten als Bohrhauer seien weiterhin abzuverlangen.

Mit Bescheid vom 22.02.2001 und Widerspruchsbescheid vom 29.10.2001 lehnte die Beklagte Rentenleistungen ab.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen weder als Hauer noch als Lampenwärter oder Verwieger arbeiten zu können. Er könne nicht mehr im Bücken arbeiten, wie das für die Lampenwärtertätigkeit erforderlich sei. Als Verwieger könne er ebenfalls nicht arbeiten, weil dort durchaus mit schweren Arbeiten sowie Nässe- und Kälteeinwirkung zu rechnen sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 22.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ausgehend von einer am 04.07.2000 eingetretenen Berufsunfähigkeit Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Sozialgericht hat eine Begutachtung durch die Dr. L und Prof. Dr. N, beide Chefärzte am Evangelischen Krankenhaus V, veranlasst. Der internistische Sachverständige Prof.Dr. N hat in seinem Gutachten vom 14.09.2002 noch körperlich mittelschwere Tätigkeiten für möglich erachtet. Wechselschicht einschließlich Nachtschicht sei zumutbar. Was die internistischen Befunde und deren Bewertung anbelange, stimme er mit der Vorgutachterin im Verwaltungsverfahren überein. Dr. L hat sich dieser Leistungsbeurteilung in seinem Gutachten vom 23.10.2002 aus chirurgischer Sicht angeschlossen. Mit den festgestellten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und der minimalen beginnenden rechtsseitigen Femoropatellararthrose könnten Arbeiten mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg, zeitweise im Freien unter Nässe, Kälte, Zugluft und Temperaturwechsel bei Verwendung geeigneter Schutzkleidung durchgeführt werden.

Das Sozialgericht hat eine Auskunft bei der Deutschen Steinkohle AG (DSK) hinsichtlich der Anforderungen an eine Lampenwärtertätigkeit eingeholt. Unter dem 17.12.2002 hat die DSK mitgeteilt, dass es sich um körperlich leichte Arbeiten, gelegentlich mitteschwerer Art handele; Arbeiten in gebeugter Haltung und häufigem Bücken wie auch in Zwangshaltung oder Knien kämen nicht vor; gelegentlich Arbeiten in Wechselschicht bei Bedarf.

Außerdem hat das Sozialgericht von der DSK bezüglich der Arbeitsmarktsituation für Lampenwärter und Verwieger eine unter dem Az. S 24 KN 251/01 eingeholte Auskunft vom 31.07.2003 zu den Akten genommen. Dort wird auf die Frage, ob ein leistungsgeminderter früherer Hauer, der nur noch leichte körperliche Arbeiten mit weiteren Einschränkungen verrichten kann, eine realistische, wenn auch schlechte Chance ...

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