nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 12.03.2003; Aktenzeichen S 18 KN 216/01) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 8 KN 5/04 B) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.03.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob die Beklagte dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren hat.
Der 1965 geborene Kläger hat im Anschluss an eine 21-monatige Ausbildung zum Berg- und Maschinenmann ab September 1984 als Hauer gearbeitet, zuletzt als Schachtzimmerhauer in Lohngruppe 10 der Lohnordnung für den rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbau. Seit Juli 2000 war er arbeitsunfähig krank, zum 31.12.2001 ist er vom Bergbau abgekehrt. Nach Abkehr hat er in der Zeit vom 07.05. - 16.07.2003 bei der Gerüstbaufirma T gearbeitet, dort allerdings wieder gekündigt, weil ihm die Arbeit zu schwer war.
Auf den Rentenantrag vom Juli 2000 ließ die Beklagte den Kläger durch Medizinaloberrat Dr. U untersuchen. Dieser diagnostizierte eine Minderbelastbarkeit beider Kniegelenke bei Zustand nach arthroskopischem Eingriff am linken Kniegelenk, eine geringgradige schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks ohne Hinweise auf eine Sekundärarthrose nach behandelter Radiusfraktur sowie gelegentliche Schmerzzustände des rechten Sprunggelenkes bei Zustand nach osteosynthetisch versorgter Sprunggelenksfraktur. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit könne voraussichtlich durch rehabilitative Maßnahmen abgewendet werden.
Auf Veranlassung der Beklagten hat der Kläger sodann in der Zeit vom 11.12.2000 bis 01.01.2001 an einem Heilverfahren teilgenommen. Dort wurden die genannten Diagnosen bestätigt und der Kläger für fähig erachtet, vollschichtig mittelschwere Arbeiten in Tagesschicht zu verrichten.
Gestützt darauf lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 11.06.2001 und Widerspruchsbescheid vom 13.08.2001 Rentenleistungen wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau und wegen Berufsunfähigkeit ab.
Im Klageverfahren haben sich die Beteiligten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau verglichen.
Das Sozialgericht hat nach Einholung von Befundberichten ein Gutachten von dem Orthopäden L und ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. S eingeholt. Unter Berücksichtigung der Feststellungen von Dr. S hat der orthopädische Sachverständige in seinem Gutachten vom 24.05.2002 anlagebedingte Veränderungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule, eine retropatellare Chondromalazie im Bereich beider Kniegelenke, einen Zustand nach osteosynthetisch versorgter Außenknöchelfraktur rechts, einen Zustand nach konservativ behandelter Radiusfraktur rechts, ein Ganglion im Bereich des rechten Handgelenkes sowie Senkspreizfuß beiderseits festgestellt. Orthopädischerseits sei der Kläger noch in der Lage, körperlich mittelschwere Arbeiten wechselweise im Gehen, Stehen und/oder Sitzen sowohl unter als auch über Tage zu verrichten. Auf Grund der neurologisch-psychiatrischen Situation sollten jedoch nur noch Arbeiten über Tage mit geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit ohne Wechsel- und Nachtschicht sowie besonderem Zeitdruck, d.h.im Akkord oder am Fließband, verrichtet werden.
Auf den Antrag des Klägers ist sodann von dem Chefarzt der Katholischen Kliniken F, Dr. I und der Chefärztin der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Evangelischen und K Klinikums in P, Dr. C, eine Begutachtung nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) veranlasst worden.
Dr. I hat abschließend die Auffassung vertreten, dass der Kläger über Tage noch mittelschwere Arbeiten verrichten könne mit gelegentlichem kurzfristigem Bücken. In andauernder länger gebückter Haltung und auf Gerüsten solle er nicht arbeiten. Leitern und Regalleitern könnten demgegenüber zeitweilig genutzt werden. Dr. C ist von einer somatoformen Schmerzstörung bei akzentuierter Persönlichkeit ausgegangen. Sie hat den Kläger bei durchschnittlichen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit und Verantwortungsbewusstsein noch für fähig gehalten, vollschichtig zu arbeiten. Die von Dr. S prognostizierte Besserungsmöglichkeit sei zwischenzeitlich als eingetreten zu betrachten.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11.06.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm ab 24.07.2000 einen Zustand von Berufsunfähigkeit anzunehmen und ihm die Gesamtleistung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nachdem das Sozialgericht ein berufskundliches Gutachten des Dipl.-Ingenieurs B zum Lampenwärter aus dem Jahre 1988 und weitere Ermittlungsergebnisse aus anderen Verfahren zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hatte, hat es die Klage durch Urteil vom 12.03.2...