Entscheidungsstichwort (Thema)

Frist für die Entrichtung von Beiträgen freiwillig Versicherter

 

Orientierungssatz

Bei verfassungskonformer Anwendung des Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG iVm § 1418 Abs 1 RVO ist dem freiwillig Versicherten hinsichtlich der Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Anwartschaftserhaltung eines schon erworbenen Versicherungsschutzes dieselbe Frist einzuräumen wie dem Pflichtversicherten. Dies bedeutet, daß derartige Beiträge wirksam noch bis zum Ablauf eines Jahres nach Schluß des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, entrichtet werden können.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665499

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