Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsunfähigkeit eines Busfahrers. Berufskraftfahrer. Berufsschutz. Facharbeiter. tarifliche Einstufung. Ecklohngruppe

 

Orientierungssatz

1. Eine durch Prüfung abgeschlossene Ausbildung als Berufskraftfahrer, die eine Ausbildungszeit von nicht mehr als zwei Jahren voraussetzt (Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer - KraftfAusbV vom 26.10.1973, GBL I 1973, 1518), reicht im allgemeinen nicht, um einem Kraftfahrer den Berufsschutz eines Facharbeiters zuzubilligen (vgl BSG vom 7.4.1992 - 8 RKn 2/90).

2. Die tarifvertragliche Eingruppierung einer Tätigkeit in eine Ecklohngruppe sagt nichts über die Qualität der Tätigkeit aus; sie spricht weder für noch gegen eine Facharbeiterqualität (insoweit Anschluß an BSG vom 12.10.1993 - 13 RJ 53/92 = BSGE 73, 159 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 37).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 22.04.1997; Aktenzeichen 3 BK 4/97)

 

Tatbestand

Der 1938 geborene Kläger legte nach voraufgegangener arbeiterrentenversicherten Beschäftigung als Landarbeiter und Bauarbeiter im Januar 1957 im Bergbau an. Wegen eines im Mai 1958 erlittenen Unfalls mit Oberarmfraktur links und gedeckter Hirnschädigung bezieht er Rentenleistungen von der Bergbau-BG nach einer MdE von 45 v.H. Nach einem weiteren Unfall im März 1959 wurde ihm nach längerer Arbeitsunfähigkeitszeit zum Juli 1959 gekündigt. Zwischen Oktober 1959 und Februar 1963 war er versicherungspflichtig in der Arbeiterrentenversicherung, bevor er ab 26.03.1963 erneut im Bergbau anlegte und dort bis zu seiner Kündigung im März 1968 als Platzarbeiter, Transportarbeiter und zuletzt als Elektrokarren- und Gabelstaplerfahrer arbeitete. Nach einer Tätigkeit als Laborhelfer bei den Chemischen Werken H. arbeitete der Kläger ab 11.03.1970 bei der Britischen Rheinarmee zunächst als Kraftfahrer, dann kurze Zeit als Munitionsarbeiter und schließlich ab 01.11.1975 wieder als Kraftfahrer, wobei er seinen eigenen Angaben zufolge anfangs nur den deutschen Führerschein Klasse 3 besaß und zunächst den englischen Führerschein Klasse 2 machte. Für etwa das erste 3/4 Jahr fuhr er Krankenwagen mit einem Gewicht von über 7,5 t, er wurde dann aber auf kleineren Fahrzeugen - auch Krankenwagen - eingesetzt. Nach seinen weiteren Angaben war er ab 01.11.1975 unmittelbar bei einer britischen Einheit eingesetzt, fuhr dann einen Ambulanzwagen mit mehr als 7,5 t, innerhalb des Camps auch einen Lkw sowie kurzzeitig einen Schulbus. Er war auch als Fahrer für einen Offizier eingesetzt. Nach den von der BG eingeholten Arbeitgeberauskünften vom 24.05.1977 und 11.07.1980 betrug sein Stundenbruttolohn 7,84 DM (1977) bzw. 8,89 DM (1980), er wurde nach dem Tarifvertrag für Beschäftigte bei den Stationierungsstreitkräften (TVAL) entlohnt und zwar nach einer vom Senat eingeholten Auskunft des Oberkreisdirektors des Kreises S. zuletzt nach TVAL II Lohngruppe Al/5. Auf die Auskünfte vom 25.07.1995 - Blatt 197 der Gerichtsakte - sowie vom 14.09.1995 mit Anlagen (Blatt 202 Gerichtsakte) wird insoweit hingewiesen. Nach einer erneuten Arbeitsunfähigkeit wurde das Beschäftigungsverhältnis zum 12.01.1981 aufgelöst, wobei den BG-Akten zufolge der Kläger selbst gekündigt hatte; allerdings hat er hierzu gegenüber dem Arbeitsamt erklärt, daß er wegen der langen Arbeitsunfähigkeit und eines bevorstehenden Krankenhausaufenthalts die Arbeitsstelle ohnehin verloren hätte und ihm bei einer Kündigung durch ihn selbst die angesparte Versicherungsprämie ausgezahlt worden sei.

Im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme durch das Arbeitsamt wurde der Kläger ab Februar 1985 zum Busfahrer umgeschult, obgleich ein im November 1983 erstattetes medizinisches Gutachten nach einem erneuten schweren Unfall im Dezember 1982 ihn für eine Tätigkeit als Bus- bzw. Kraftfahrer für nicht geeignet gehalten hatte.

Der Kläger arbeitete nach Abschluß der Umschulungsmaßnahme im Juni 1986 zunächst bis Dezember 1986 bei einer Fa. P., S., als Schulbusfahrer, gab diese Tätigkeit jedoch auf, weil er ihr - seinen eigenen Angaben gegenüber dem Arbeitsamt und im Klageverfahren zufolge - nicht gewachsen war. Nach seiner Arbeitslosmeldung im Februar 1987 war der Kläger noch einmal vom 01.03.1990 bis 30.06.1990 als Reisebusfahrer bei der Fa. R.-Reisen in M. beschäftigt; er arbeitet weiter - wie schon zwischen Februar 1987 und März 1990 - stundenweise als Aushilfsfahrer im Reisebusverkehr.

Am 30.08.1990 beantragte der Kläger Erwerbsunfähigkeitsrente, worauf ihn die Beklagte durch den Chefarzt des Knappschaftskrankenhauses Bergmannsheil G. Dr. S. untersuchen ließ, der Folgen eines Oberarmbruchs links, eines Unterarmbruchs links, eines Beckenbruchs und einer Bruchschädigung des linken Schulterblatts sowie des linken Fußgelenkes und der rechten Kniescheibe feststellte, darüber hinaus Folgen einer stumpfen Bauchprellung mit Leberriß, Zwerchfellriß und Blasenverletzung.

Dr. S. meinte abschließend, im Vordergrund stünden vor allem die hochgradige Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk und eine Gebrauchsbehinder...

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