rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 25.07.2000; Aktenzeichen S 9 KR 189/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 25.07.2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils wie folgt gefasst wird: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 03.05.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.1999 verurteilt, der Klägerin über den 07.05.1999 hinaus bis zum 04.03.2000 Krankengeld unter Anrechnung der für dieselbe Zeit erhaltenen Leistungen wegen Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld.

Die 1958 geborene Klägerin ist gelernte Rechtsanwalts- und Notarsgehilfin. Zuletzt hat sie als kaufmännische Angestellte/Sekretärin bei der D ... gearbeitet. Während dieser Beschäftigung hat sie vor wiegend Gutachten geschrieben, Termine vergeben und war auch im Abrechnungswesen eingesetzt. Das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin endete am 31.12.1998. Nach eigener Angabe meldete sie sich im August 1999 arbeitslos und bezog anschließend im Wechsel Arbeitslosengeld und Krankengeld. Ein von der Klägerin gestellter Rentenantrag wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist abgelehnt worden; das Streitverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Wegen Hautveränderungen vor allem im Bereich der Hände war die Klägerin seit 07.09.1998 arbeitsunfähig erkrankt. Sie befand sich wegen des Handekzems ab 09.09.1998 in stationärer Behandlung im St ...-Hospital, ..., und anschließend ab 23.09.1998 in einer teilstationären Rehabilitationsmaßnahme in der ...-Klinik ..., ... Nach dem Entlassungsbericht vom 02.11.1998 bestand ein dyshidrosiformes Hand- und Fußekzem mit einer erheblichen psychischen Komponente.

In der Folgezeit bescheinigte der praktische Arzt S ... weiter Arbeitsunfähigkeit, die auch in einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 14.01.1999 (Dr. K ...) bestätigt wurde. Nachdem zunächst in einem MDK-Gutachten von Dr. B ...-H ... vom 05.03.1999 die Auffassung vertreten wurde, rein dermatologisch sei die Klägerin zwar nicht weiter arbeitsunfähig, jedoch stehe die psychische Problematik im Vordergrund, wurde in einem psychiatrischen Gutachten des MDK (Frau B ... vom 01.04.1999) festgestellt, die dermatologischen Beschwerden seien ausschlaggebend. Unter Verwertung eines Berichtes des behandelnden Hautarztes B ... vom 14.04.1999 erstellte schließlich Dr. B ... vom MDK unter dem 03.05.1999 ein Leistungsbild, nach dem die Klägerin wieder leichte Arbeiten ohne Zeitdruck im Sitzen und ohne Belastung durch Staub, Schmutz und Feuchtigkeit verrichten könne. Sie könne ab dem 08.05.1999 an das Arbeitsamt verwiesen werden.

Mit Bescheid vom 03.05.1999 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, Krankengeld werde nur noch bis zum 07.05.1999 gezahlt. Nach dem vom MDK festgestellten Leistungsbild bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Arbeitsunfähigkeit liege nur vor, wenn die ausgeübte oder eine andere zumutbare Beschäftigung nicht mehr möglich sei. Die Zumutbarkeit sei gesetzlich geregelt, sie ergebe sich aus § 121 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Mit ihrem Widerspruch übersandte die Klägerin eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des praktischen Arztes S ... vom 20.05.1999, die der Arzt mit einer wesentlichen Verschlechterung der psychischen Situation begründete. Die Beklagte holte daraufhin ein weiteres psychiatrisches Gutachten vom MDK ein. Dr. F ... stellte in einem Gutachten vom 02.07.1999 fest, aus nervenärztlicher Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Im Vordergrund stehe die dermatologische Erkrankung, er habe die Begutachtung durch einen Fachdermatologen veranlasst. Unter dem 07.07.1999 erstattete Dr. G ... ein dermatologisches Gutachten. Bei seiner Untersuchung bestand an beiden Händen ein ausgeprägtes Ekzem mit zum Teil akuten Anteilen mit dyshidrosiformen Bläschen, überwiegend chronische Morphe mit Erosionen, Rhagaden und Schuppungen. Er meinte, die Klägerin könne noch leichte Arbeiten im Sitzen ohne Anforderungen an die Feinmotorik der Hände verrichten, so dass gegebenenfalls Baumwollhandschuhe getragen werden könnten. Eine Tätigkeit als Pförtnerin oder im Auskunftsbereich sei zumutbar, die ses Leistungsbild bestehe seit dem 08.05.1999.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In dem Bescheid vertrat sie die Auffassung, Maßstab für die Zumutbarkeit von "Verweisungstätigkeiten" seien die Arbeiten, auf die nach dem Arbeitsförderungsrecht verwiesen werden könne.

Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, das Gutachten von Dr. G ... und seine Beurteilung ihres Leistungsvermögens sei unschlüssig. Die Tatsache, dass er das Tragen von Baumwollhandschuhen für erforderlich halte, zeige, dass sie nicht unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes arbeiten könne.

Die Be...

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