rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 07.02.2000; Aktenzeichen S 41 KR 45/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.02.2000 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung von Krankengeld.

Die 1943 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie war von 1965 bis 1973 und dann wieder ab 1992 als Haushaltshilfe tätig. Dieses Beschäftigungsverhältnis endete am 31.08.1998.

Die Klägerin - versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten - war ab 29.04.1998 arbeitsunfähig. Nach einer Arthroskopie des rechten Kniegelenkes, die nach zwei im Frühjahr 1998 während der Beschäftigung erlittenen Umknicktraumen durchgeführt worden war, bestanden persistierende Beschwerden. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalles wurde von der zuständigen Berufsgenossenschaft bestandskräftig abgelehnt.

Dr. T ... vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) stellte in einem Gutachten vom 23.10.1998 eine weitere Arbeitsunfähigkeit für die letzte Tätigkeit als Haushaltshilfe wegen Kniebeschwerden rechts bei Zustand nach Arthroskopie fest. Auf Nachfrage der Beklagten, die auf das beendete Beschäftigungsverhältnis hinwies, wurde vom MDK unter dem 05.11.1998 Arbeitsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt attestiert.

Mit Bescheid vom 06.11.1998 teilte die Beklagte der Klägerin mit, das Krankengeld werde zum 10.11.1998 eingestellt. Arbeitsunfähig sei ein Versicherter, der die zuletzt ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr verrichten könne. Die Zumutbarkeit ergebe sich aus der gesetzlichen Regelung des § 121 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Da nach den Feststellungen des MDK Arbeitsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe, liege keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor.

Die Klägerin legte mit ihrem Widerspruch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes Dr. D ... vom 17.11.1998 vor, in der Dr. D ... unter Hinweis auf eine Magnetresonanztomographie des rechten Kniegelenkes die Auffassung vertrat, es bestehe Arbeitsunfähigkeit auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Beklagte holte daraufhin ein weiteres Gutachten vom MDK ein. Dr. S ... kam in seinem Gutachten vom 04.12.1998 zu dem Ergebnis, eine Tätigkeit als Haushaltshilfe sei der Klägerin weiterhin nicht zumutbar. Möglich seien vollschichtig vorwiegend bzw. ausschließlich sitzende Tätigkeiten.

Mit Bescheid vom 10.12.1998 hielt die Beklagte zunächst uneingeschränkt an ihrer Entscheidung vom 06.11.1998 fest. Mit Bescheid vom 28.01.1999 half sie dem Widerspruch (ohne Begründung) teilweise ab. Sie gewährte Krankengeld bis 03.12.1998 und wies mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.1999 den Widerspruch im übrigen zu rück. Ihre Entscheidung wurde damit begründet, dass Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorliege, weil die Klägerin nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden könne.

Das Arbeitsamt I ..., bei dem die Klägerin am 14.12.1998 die Gewährung von Arbeitslosengeld beantragt hatte, lehnte diesen Antrag mit bestandskräftigem Bescheid vom 11.01.1999 ab, da sich die Klägerin als arbeitsunfähig bezeichnet habe und daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe.

Im Klageverfahren hat die Klägerin unter Hinweis auf weitere gesundheitliche Einschränkungen, die aufgrund früherer Unfälle bestünden, geltend gemacht, sie könne nicht mehr vollschichtig arbeiten.

Nach Einholung eines Befundberichtes von dem behandelnden Arzt Dr. D ... (Bericht vom 03.08.1999) hat die Beklagte vom MDK (Dr. S ...) ein weiteres Gutachten nach Aktenlage eingeholt. In seinem Gutachten vom 03.10.1999, bei dem Dr. S ... auch ein im Rentenverfahren der Klägerin eingeholtes orthopädisches Gutachten von Dr. K ... vom 03.05.1999 verwertete, ist er zu dem Ergebnis gelangt, für die Tätigkeit als Haushaltshilfe habe durchgehende Arbeitsunfähigkeit bestanden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien vollschichtig leichte, überwiegend/ausschließlich sitzende Tätigkeiten ohne besondere Beanspruchung des rechten Armes möglich gewesen. Aus medizinischer Sicht bestehe für die Tätigkeit als Haushaltshilfe weiter Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin hat den Entlassungsbericht der W ...-Rehaklinik ... vom 04.01.2000 über eine vom 09.11. bis 14.12.1999 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme vorgelegt. Darin werden bei der sozialmedizinischen Beurteilung noch vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten idealerweise in wechselnder Körperhaltung mit überwiegendem Sitzen ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne Arbeiten auf unebenen Böden und ohne häufiges Treppensteigen oder Knien für zumutbar erachtet. Dabei sei eine bestehende Störung der Feinmotorik der rechten Hand zu beachten; Tätigkeiten, die den kraftvollen Einsatz der Hände erforderlich machten, sollten vermieden werden.

Mit Urteil vom 07.02.2000 hat das S...

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