nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der 1978 geborene Kläger begehrt (originäre) Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2000.
Er leistete vom 01.03. bis 31.12.1998 den Grundwehrdienst und erwarb hierdurch mit seiner Arbeitslosmeldung am 07.01.1999 einen Anspruch auf die sogenannte originäre Alhi nach den §§ 190, 191 Abs. 2 Nr. 2 des 3. Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) in der bis 31.12.1999 gültigen Fassung. Vom 01.06.1999 bis 31.01.2000 war er versicherungspflichtig beschäftigt. Am 31.01.2000 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos. Den Antrag auf Alhi für die Zeit ab 01.02.2000 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2000 mit der Begründung ab, der allein in Betracht kommende Anspruch auf originäre Alhi sei durch das 3. Gesetz zur Änderung des 3. Buches des Sozialgesetzbuchs (3. SGB III - Änderungsgesetz) vom 22.12.1999 (BGBl I 2624) mit Wirkung ab 01.01.2000 entfallen. Die (nur) achtmonatige versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers sei daher nicht anwartschaftsbegründend.
Die dagegen gerichtete Klage vom 21.06.2000 hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 13.10.2000 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 25.10.2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.11.2000 Berufung eingelegt. Er macht geltend, mit der von ihm ab 01.06.1999 ausgeübten achtmonatigen versicherungspflichtigen Beschäftigung habe er nach § 191 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der bis 31.12.1999 gültigen Fassung die Vorfrist für den Anspruch auf originäre Alhi erfüllt. Der Wegfall dieser Anwartschaft durch das 3. SGB III - Änderungsgesetz vom 22.12.1999 sei wegen Verstoßes gegen die Eigentumsgarantie des Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und das Rückwirkungsverbot des Artikel 20 Abs. 3 GG verfassungswidrig.
Der Kläger, der seit dem 01.08.2000 in einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis steht, beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Düsseldorf vom 13.10.2000 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21.02.2000 und des Widerspruchbescheides vom 16.06.2000 zu verurteilen, ihm Alhi für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2000 zu bewilligen, hilfsweise den Rechtsstreit nach Artikel 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Kläger hat dem Senat auf Befragen versichert, er sei in der streitigen Zeit vom 01.02. bis 31.07.2000 mittellos gewesen. Er habe bei seiner Mutter gewohnt, die ihn unterstützt und deshalb einen Kredit aufgenommen habe. Er sei nicht erwerbstätig gewesen. Der Vertreter der Beklagten hat erklärt, nach den Unterlagen des Arbeitsvermittlers sei davon auszugehen, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum ununterbrochen arbeitslos gewesen sei und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe.
Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung und bezüglich des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Prozessakte und die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, denn der geltend gemachte Anspruch auf Alhi steht dem Kläger nicht zu.
Die Voraussetzungen der für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2000 beanspruchten Leistungen bestimmen sich nach § 190 Abs. 1 SGB III in der seit dem 01.01.2000 gültigen Fassung des 3. SGB III - Änderungsgesetzes vom 22.12.1999. Danach haben Anspruch auf Alhi Arbeitnehmer, die
1. arbeitslos sind,
2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben,
3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben,
4. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist und
5. bedürftig sind.
Der Kläger erfüllte nach den Feststellungen des Senats im genannten Zeitraum zwar die Tatbestandsmerkmale der Ziffern 1, 2, 3 und 5. Nicht gegeben ist hingegen die in Ziffer 4 genannte Voraussetzung, denn der Kläger bezog in der einjährigen Vorfrist (§ 192 Satz 1 SGB III) kein Arbeitslosengeld. Seine achtmonatige versicherungspflichtige Beschäftigung vom 01.06.1999 bis 31.04.2000 begründet den Anspruch auf (originäre) Alhi seit dem 01.01.2000 nicht mehr. Die entsprechenden Vorschriften der §§ 190 Abs. 1 Nr. 4, 191 Abs. 2 Nr. 2 SGB III sind mit dem Inkrafttreten des 3. SGB III - Änderungsgesetzes entfallen. Die Novellierung bezieht sich nicht nur auf versicherungspflichtige Beschäfti...