rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.01.2003; Aktenzeichen S 19 EG 19/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Außgerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Erziehungsgeld für die Betreuung der am 00.00.1998 geborenen S.
Der Kläger und seine Ehefrau, die Mutter des Kindes, sind jugoslawische Staatsangehörige. Der Kläger lebt seit November 1993 in Deutschland. Er erhielt am 05.09.1995 eine befristete Aufenthaltsbefugnis. Eine am 02.08.1995 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis wurde mit Bescheid vom 20.10.1997 mit Wirkung ab dem Ausstellungszeitpunkt zurückgenommen. Einen am 10.11.1997 hiergegen gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht E mit Beschluss vom 10.07.1998 ab.
Bei dem Kläger ist mit rechtskräftigem Bescheid vom 13.04.1994 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) hinsichtlich des Herkunftsstaates unanfechtbar festgestellt.
Das beklagte Land lehnte mit Bescheid vom 13.11.1998 / Widerspruchsbescheid vom 16.12.1998 den am 02.11.1998 gestellten Erziehungsgeldantrag des Klägers ab, weil dieser weder im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung noch -erlaubnis sei.
Die hiergegen am 22.01. (Zustellung des Widerspruchsbescheides am 05.01.) zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobene Klage hat dieses mit Urteil vom 10.01.2003 abgewiesen: Der Erziehungsgeldanspruch könne nicht aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (deutsch-jugoslawisches Sozialversicherungsabkommen) hergeleitet werden, denn es falle nicht unter den Anwendungsbereich dieses Abkommens. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus der EG-Verordnung Nr. 1408/71 (EWGV), obwohl Flüchtlinge grundsätzlich dem Anwendungsbereich dieser Verordnung unterfallen könnten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sei erforderlich für die Anwendung der Verordnung, dass der Sachverhalt zumindest ein Element enthalte, dass über die Grenzen eines Mitgliedsstaats hinaus weise zu einem anderen Mitgliedsstaat der EU (Bezugnahme auf eine Urteil des EuGH vom 11.10.2000). Dies sei nicht der Fall, wenn die Situation eines Arbeitnehmers lediglich Bezüge zu einem einzigen Mitgliedsstaat und einem Drittland aufweise. So verhalte es sich hier, denn der Kläger sei über ein sog. Drittland, die Tschechische Republik, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ein Bezug zu einem anderen Mitgliedsstaat der EU sei nicht gegeben. Auch aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - FlüAbk -) könne nichts anderes hergeleitet werden. Dies sei bereits vom Bundessozialgericht (BSG) entschieden worden (Bezugnahme auf ein Urteil vom 06.09.1995, 14 REg 1/95 in SozR 3-70833 § 1 BErzGG Nr. 16). Schließlich folge ein Anspruch auf Erziehungsgeld auch nicht aus dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen (Vorläufiges Europäisches Abkommen)vom 11.12.1953. Das Erziehungsgeld falle nicht unter den Anwendungsbereich dieses Abkommens, denn es sei von der Bundesrepublik Deutschland nicht gemäß dessen Art. 7 Nr. 2 S. 1 dem Generalsekretär des Europarats mitgeteilt worden. Zwar habe es seinerzeit das Erziehungsgeld noch nicht gegeben; dieses sei aber auch später nicht durch eine entsprechende Mitteilung Deutschlands einbezogen worden.
Der Kläger hat gegen das ihm am 07.02.2003 zugestellte Urteil am 07.03.2003 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er sich insbesondere auf das Vorläufige Europäische Abkommen bezogen hat. Erziehungsgeld sei als Familienbeihilfe im Sinne des Abkommens zu werten, denn es diene dazu, die Familien in der Elternzeit finanziell zu entlasten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 2003 zu ändern und das beklagte Land unter Änderung des Bescheides vom 13.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1998 zu verurteilen, dem Kläger Erziehungsgeld für die Betreung der am 18.10.1998 geborenen S für die Zeit vom 06.04.1999 bis zum Ablauf des ersten Lebensjahres zu bewilligen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es vertritt in Übereinstimmung mit dem vom Senat in einem Parallelverfahren angehörten Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BFSFJ) die Auffassung, dass das Erziehungsgeld keine Familienbeihilfe im Sinne des Vorläufigen Europäischen Abkommens darstelle. Familienbeihilfen seien nach den Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts nur regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und ggf. des Alters von Familienangehörigen gewährt würden. Das Erziehungsgeld werde hingeg...