nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 07.02.2003; Aktenzeichen S 18 EG 55/01)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.09.2004; Aktenzeichen B 10 EG 3/04 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 07. Februar 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr des am 00.00.1998 in F geborenen Kindes der Klägerin, die wie ihr Ehemann aus dem Kosovo stammt. Sie war zunächst im Besitz einer bis zum 02.02.2001 befristeten Aufenthaltsbefugnis. Seit dem 19.11.1998 ist sie auf der Grundlage des Bescheides vom 28.10.1998 bestandskräftig als Flüchtling gemäß § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) anerkannt. Eine Aufenthaltserlaubnis besitzt sie seit dem 26.04.2001.

Am 10.03.1999 beantragte sie Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr des am 21.09.1998 geborenen Kindes C. Mit Bescheid vom 11.03.1999 wies das beklagte Land den Antrag zurück, weil die Klägerin weder im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung noch einer Aufenthaltserlaubnis sei. In ihrem Widerspruch wies die Klägerin auf die am 19.11.1998 eingetretene Bestandskraft der Entscheidung vom 28.10.1998 hin. Deswegen habe sie die zunächst durch diesen Bescheid auch anerkannte Asylberechtigung nicht weiter verfolgt, nachdem der Bundesbeauftragte diese Entscheidung angefochten habe. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 06.05.1999 zurückgewiesen: § 1 Abs. 1a Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) verlange den Besitz (Empfangnahme) einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis.

Das Sozialgericht Duisburg (SG) hat die Klage auf Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr von C durch Urteil vom 07.02.2003 zurückgewiesen: Nach der hier anzuwendenden, bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung des § 1 Abs. 1 a BErzGG (a.F.) bestehe der Anspruch nach innerstaatlichem Recht nicht. Dies verstoße nicht gegen das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ("Genfer Flüchtlingskonvention" vom 28.07.1951 - BGBl. II 1953, 560 - FlüAbk-; Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 29.01.2002, B 10 EG 7/01 R). Der Anspruch ergebe sich auch nicht auf Grund der Verordnung des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EWGV 1408/71); denn die Klägerin sei mit ihrem Ehemann unmittelbar aus Jugoslawien in die Bundesrepublik eingereist. Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (BGBl II 1969, 1438) beziehe sich nicht auf das Erziehungsgeld.

Gegen das ihr am 21.02.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.02.2003 Berufung eingelegt. Es stelle eine Diskriminierung dar, wenn sie weder auf Grund der EWGV 1408/71 noch auf Grund des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens Anspruch auf Erziehungsgeld habe. Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens beziehe sich auf alle Familienleistungen.

Jedenfalls könne sie als Flüchtling ihren Anspruch auf das am 07.05.1956 verkündete und weiterhin geltende Gesetz über das Vorläufige Europäische Abkommen vom 11.12.1963 über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen und über das Vorläufige Europäische Abkommen vom 11.12.1953 über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen (Vorläufiges Europäisches Abkommen, BGBl II, 1956, 507 ff) stützen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 07. Februar 2003 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 11.03.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.05.1999 zu verurteilen, Erziehungsgeld für die Betreuung des am 21.09.1998 geborenen Kindes C für das erste Lebensjahr zu bewilligen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verweist auf die für die Klägerin noch maßgebliche Rechtslage und die ständige Rechtsprechung zur Anspruchsberechtigung von Flüchtlingen. Auch aus dem Vorläufigen Europäischen Abkommen ergebe sich kein Anspruch.

Der Senat hat der Klägerin auch die in einem anderen Rechtsstreit (L 13 EG 41/02) eingeholte Auskunft des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BFSFJ) vom 27.01.2003 zur Kenntnisnahme übersandt.

Die Erziehungsgeldakten des Beklagten sowie die über die Klägerin geführten Ausländerakten der Stadt F haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf ihren Inhalt und den übrigen Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin erfüllte in der hier streitigen Zeit nicht die Voraussetzungen des BE...

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