nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 30.07.1998; Aktenzeichen S 26 (18) EG 122/96) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 10 EG 4/04 R) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30. Juli 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, die Erziehungsgeld für die Betreuung ihres am 00.00.1996 geborenen Kindes T begehrt und ihr Ehemann, der Vater des Kindes, sind irakische Staatsangehörige. Die Klägerin lebt seit Oktober 1995 in Deutschland. Sie erhielt zunächst eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens. Am 07.08.1996 wurde ihr eine befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt. Bei ihr ist mit seit dem 06.05.1996 rechtskräftigem Bescheid vom 23.04.1996 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) hinsichtlich des Herkunftsstaates unanfechtbar festgestellt.
Mit Bescheid vom 23.07.1996/Widerspruchsbescheid vom 17.09.1996 hat das beklagte Land den am 25.06.1996 gestellten Erziehungsgeldantrag der Klägerin abgelehnt, weil diese weder im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung noch -erlaubnis sei.
Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat die hiergegen am 18.10.1996 erhobene Klage mit Urteil vom 30.07.1998 abgewiesen: Der Besitz einer Aufenthaltsbefugnis reiche in Abweichung der vor dem 27.06.1993 geltenden Rechtslage für den Bezug von Erziehungsgeld gerade nicht mehr aus. Ein Anspruch lasse sich auch nicht aus Artikel 23 der Genfer Flüchtlingskonventionen (FlüAbk) herleiten, denn die streitbefangene Leistung zähle nicht zur öffentlichen Fürsorge oder sonstigen Hilfeleistung im Sinne dieser Vorschrift. Artikel 24 der Genfer Flüchtlingskonvention sei nicht einschlägig. Dieser gewährleiste keinen vom Erfordernis eines der in § 1 BErzGG alter Fassung (aF) genannten Aufenthaltstitel unabhängigen Anspruch auf Erziehungsgeld. Schließlich könne die Klägerin auch keinen Anspruch aus der EWGV Nr. 1408/71 herleiten. Zwar finde die Verordnung nach deren Artikel 2 auch auf Staatenlose und Flüchtlinge Anwendung, dies jedoch nur dann, wenn es sich bei den betreffenden Flüchtlingen bzw. Staatenlosen um Arbeitnehmer oder Selbstständige im Sinne der Verordnung handele. Dies sei bei der Klägerin und ihrem Ehemann nicht der Fall, weil die Familie seit Einreise nach Deutschland ausschließlich Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz beziehe.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 31.08.1998 zugestellte Urteil am 30.09.1998 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie sich zunächst sowohl auf die EWGV 1408/71 als auch auf die Genfer Flüchtlingskonvention bezogen hat. Zwischenzeitlich hat sie eingeräumt, dass nach der nunmehr einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die EGWG 1408/71 als Anspruchsgrundlage ausscheide. Sie hält einen Erziehungs- geldanspruch nunmehr aber unter Zugrundelegung des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zu Gunsten des Hinterbliebenen vom 11.12.1953 (Vorläufiges Europäisches Abkommen) für gegeben. Das Abkommen erfasse in seinem Artikel 1 Abs. 1 d Familienbeihilfen. Es erstrecke sich auch ausweislich des Zusatzprotokolls ausdrücklich auf den Personenkreis der Flüchtlinge.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30. Juli 1998 zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 23.07.1996 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17.09.1996 zu verurteilen, ihr Erziehungsgeld für die Betreuung des am 03.05.1996 geborenen Kindes T zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es vertritt in Übereinstimmung mit dem vom Senat in einem Parallelverfahren angehörten Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BFSFJ) die Auffassung, das Vorläufige Europäische Abkommen finde auf Erziehungsgeld keine Anwendung, denn hiervon seien nur Familienbeihilfen erfasst. Das Erziehungsgeld stelle jedoch keine solche dar. Es sei zu unterscheiden zwischen dem Begriff der Familienleistung und demjenigen der Familienbeihilfe. Zu den Familienbeihilfen gehörten regelmäßige Geldleistungen, die auschließlich nach Maßgabe der Zahl und ggf. des Alters von Familienangehörigen gewährt würden. Das Erziehungsgeld werde hingegen noch an weitere Voraussetzungen geknüpft.
Der Senat hat das Auswärtige Amt zu völkerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Vorläufigen Europäischen Abkommen angehört. Insofern wird auf dessen Auskunft vom 21.08.2003 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten des beklagten Landes sowie der die Klägerin betreffenden Ausländerakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin erfüllte in der hier streitigen Zeit nicht die Voraussetzungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) für den Ans...