Entscheidungsstichwort (Thema)
Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Berufsausbildung. Teilnahmekosten. Unterbringungskosten während des Berufsschulunterrichts in Blockform. Nichtanwendung des § 73 Abs 1a SGB 3
Orientierungssatz
Die gem § 104 Abs 2 SGB 3 auch für das Ausbildungsgeld anzuwendende Vorschrift des § 73 Abs 1a SGB 3 über die unveränderte Weitererbringung von Berufsausbildungsbeihilfe während der Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform ist nicht auf Teilnahme- bzw Internatskosten während des Blockunterrichts gem § 109 SGB 3 iVm § 33 SGB 9 (entsprechend) anzuwenden.
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Duisburg vom 19.09.2006 zur Klarstellung wie folgt gefasst wird:
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 14.04.2004 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 24.06.2004 verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.608,42 Euro zu zahlen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.608,42 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Internatskosten, die während eines Berufsschulblockunterrichts in der Zeit vom 21.03.2004 bis 31.03.2004 im Hinblick auf die Beigeladenen zu 2) und 3) entstanden sind, in Anspruch.
Der Kläger ist Träger eines Internats für hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler der Schulformen Sekundarstufe 2 und Berufsschule.
Die am 00.00.1982 geborene Beigeladene zu 2) absolvierte in der Zeit vom 01.09.2002 bis 31.08.2005 eine Ausbildung zur Hauswirtschafterin bei dem Berufsbildungswerk K-heim C in P (BBW). Während der Ausbildung war sie in dem Internat des BBW untergebracht. Antragsgemäß bewilligte die Beklagte der Beigeladenen zu 2) als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Ausbildungsgeld (93,00 Euro/Monat) sowie die Teilnahmekosten in Form der Lehrgangskosten. Die Beklagte teilte ferner mit, dass die Lehrgangskosten unmittelbar an das BBW überwiesen würden (Bescheide vom 20.09.2002 und 02.03.2004). Der Berufsschulunterricht wurde als Blockunterricht in dem Rheinisch-Westfälischen-Berufskolleg für Hörgeschädigte in F durchgeführt. Hierüber war die Beklagte unterrichtet, da ihr die Zeiten des Blockunterrichts mitgeteilt worden waren. Während des Blockunterrichts war die Beigeladene zu 2) in dem Internat des Klägers untergebracht. Ihre Ansprüche gegen die Beklagte auf Erstattung der Internatskosten trat die Beigeladene zu 2) durch vorformulierte schriftliche Erklärung vom 17.09.2002 an den Kläger ab. Sowohl in der Abtretung als auch in dem Antrag auf Aufnahme in das Internat erklärte sich die Beigeladene zu 2) gegenüber dem Kläger bereit, diejenigen Kosten zu tragen, die die Beklagte nicht übernehme.
Der Kläger legte die Abtretung gegenüber der Beklagten am 13.12.2002 offen. Die Beklagte erstattete daraufhin unmittelbar an den Kläger die Internatskosten für die Unterbringung der Beigeladenen zu 2) in der Zeit vom 08.12.2002 bis 31.12.2002, vom 01.03.2003 bis 31.03.2003, vom 10.06.2006 bis 30.06.2003, vom 01.07.2003 bis 30.07.2003 und vom 02.11.2003 bis 05.12.2003. Hierzu teilte sie der Beigeladenen zu 2) mit, dass sie mit Blick auf die Teilnahme am Blockunterricht und der Unterbringung im Internat eine Neuberechnung der Leistungen vorgenommen habe und der Nachzahlungsbetrag an den Kläger überwiesen werde (Bescheide vom 16.01.2003, 21.02.2003, 15.07.2003, 30.10.2003 und vom 22.01.2004).
Die vom Kläger beantragte Erstattung der Kosten für die Unterbringung der Beigeladenen zu 2) während der Zeit des Blockunterrichts vom 21.03.2004 bis 31.03.2004 in Höhe von 804,21 Euro (Rechnung vom 31.03.2004) lehnte die Beklagte jedoch gegenüber dem Kläger ab. Sie führte aus, dass aufgrund gesetzlicher Änderungen für Neufälle und Weiterbewilligungen im Jahr 2004 für Zeiten des Blockunterrichts in Berufsschulen Leistungen nicht mehr neu zu berechnen seien. Eine Erstattung der Kosten des Blockunterrichts sei in diesen Fällen nicht mehr möglich. Die Neuregelung des § 73 Abs. 1a des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB III) betreffe sowohl die Leistung Ausbildungsgeld als auch die Teilnahmekosten. Damit werde umgesetzt, dass die Bundesländer für den Berufsschulunterricht und die damit im Zusammenhang stehenden Kosten die Verantwortung zu tragen hätten (Bescheid vom 14.04.2004).
Mit dem Widerspruch machten sowohl der Kläger als auch die Beigeladene zu 2) geltend, dass durch § 73 Abs. 1a SGB III lediglich zum Ausdruck gebracht werde, dass die Hilfefestsetzung aus Vereinfachungsgründen unabhängig von den Zeiten des Berufsschulunterrichts erfolgen solle. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 24.06.2004).
Über den Widerspruch der Beigeladenen zu 2) hat die Beklagte noch keine Entscheidung getroffen.
Die am 00.00.1984 geborene Beigeladene zu 3) absolvierte in der Zeit vom 01....