Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung des deutschen Versicherungsträgers über die Zustimmung zur Gewährung von Sachleistungen durch den spanischen Versicherungsträger an in Spanien lebende Familienangehörige des in Deutschland beschäftigten Versicherten ist Teil eines mehrstufigen Entscheidungsprozesses; sie ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren, gegen den die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft ist. Die wegen der Ablehnung der Zustimmung erhobene Klage ist unbegründet, wenn schon bei Erlaß des Ablehnungsbescheides feststand, daß der spanische Versicherungsträger die beantragte Sachleistung nicht zu gewähren beabsichtigte.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658194

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