rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 10.12.1997; Aktenzeichen S 12 P 32/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 10. Dezember 1997 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger beanstandet Beitragsbescheide der Beklagten. Er ist 1930 geboren und war bis Juli 1978 bei der beklagten landwirtschaftlichen Krankenkasse als landwirtschaftlicher Unternehmer versichert, bevor die landwirtschaftliche Versicherung ab August 1978 von einer Vorrangversicherung bei der AOK Minden-Lübbeke verdrängt wurde. Diese Vorrangversicherung endete im Mai 1995 mit dem Ablauf des Leistungsbezugs vom Arbeitsamt. Sie wurde abgelöst von der landwirtschaftlichen Versicherung des Klägers als Rentenantragsteller und Bezieher der Regelaltersrente ab dem 1.6.1995.

Nach Fortfall des Vorrangs der AOK erfaßten die Beklagten den Kläger mit einem Ursprungsbescheid vom 28.9.1995 als Mitglied und setzten die Beiträge zu beiden Zweigen fest. Von dem am 26.10.1995 abgesandten Bescheid hat der Kläger später behauptet, ihn nicht bekommen zu haben.

Mit Bescheid vom 29.12.1995 wurde der Pflegeversicherungszuschlag zum Krankenversicherungsbeitrag von 23,71 auf 26.- DM erhöht. Da gegen wandte sich der Kläger mit Fax vom 22.1.1996 und rügte, der Bescheid sei nach einem falschen Hektarwert von 1288.- DM ergangen. Mit Bescheid vom 21.3.1996 wurde der Pflegeversicherungszuschlag herabgesetzt auf 16,19 DM (ab Dezember 1995) bzw. 16,64 (ab Januar 1996) und mit Bescheid vom 25.6.1996 - aus Anlaß der Einbeziehung stationärer Leistungen in die Pflegeversicherung - ab Juli 1996 nach einem Satz von 12,7 statt bisher 7,6 vH festgesetzt und damit auf monatlich 27,81 DM erhöht. Zwischenzeitlich hatten die Beklagten mit Datum des 19.6. und 19.7.1996 beim Kläger die Zahlung von Beiträgen für die Zeit ab März 1996 angemahnt und Mahngebühren wie Säumniszuschläge festgesetzt.

Unter Beifügung des Bescheides vom 25.6.1996 hat der Kläger mit Fax vom 14.7.1996 Klage erhoben und beantragt, die widerrechtlich erschlichenen Beitragsforderungen aufzuheben.

Mit Bescheid vom 17.10.1996 hatten die Beklagten entschieden, die Mitgliedschaft des Klägers habe man mit dem 31. Juli 1995 beendet, weil der Kläger seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer aufgegeben habe. Mit Bescheid vom 5.12.1996 wurde dem Kläger mitgeteilt, der Bescheid über die Beiträge zur Pflegeversicherung vom 25.6.1996 werde mit diesem Schreiben aufgehoben.

Der Kläger hat vor dem SG erklärt, den Bescheid vom 28.9.1995 könne er in seinen Unterlagen nicht finden; er gehe davon aus, daß er ihn nie bekommen habe. Der vom Kläger in erster Instanz gestellte Antrag lautet:

"Die Bescheide der Beklagten vom 28.9.1995, vom 29.12.1995 und vom 25.6.1996 und die dazugehörigen Mahnungen aufzuheben, weil sie von Anfang an mehrfach rechtswidrig sind. Die Beklagte soll verurteilt werden, die ihm durch die Grundbuchsache entstanden Kosten zu übernehmen. Außerdem soll sie den Wirtschaftswert mit 7.900.- DM ansetzen und ihm eine Rechnung über die ein ezogenen Beiträge und die erstatteten Gutschriften legen."

Die Beklagten haben vor dem SG beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das SG Detmold hat die Klage(n) mit Urteil vom 10. Dezember 1997 als unzulässig abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 30.12.1997 zugestellt worden.

Mit Fax vom 16.2.1998 hat der Kläger u.a. mitgeteilt, er lege gegen die Entscheidungen des SG Detmold vom 10.12.1997 Nichtigkeitsklage, Beschwerde, Berufung und anderes ein.

Zur mündlichen Verhandlung am 20.1.2000 ist für den Kläger niemand erschienen. Die Ladung zum Termin ist ihm ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde am 30.12.1999 zugestellt worden. Mit der Nachricht vom Termin ist darauf hingewiesen worden, daß auch in Abwesenheit des Klägers und eines Bevollmächtigten des Klägers verhandelt und entschieden werden könne.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen.

Ihr Terminsvertreter hat vor dem Senat erklärt, die Schreiben der kasse vom 19.6. und 19.7.1996 über die Mahnung rückständiger Beiträge und über die Festsetzung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren würden aufgehoben.

Die Beklagten hatten bereits mit Schriftsatz vom 13.3.1998 gerügt, der Kläger habe die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt. Nachdem der Kläger dem SG mit Fax vom 16.12.1997 mitgeteilt hatte, er beantrage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil die Beklagte am 10.12.1997 beim SG Detmold behauptet habe, die Kasse habe 1995 einen Bescheid erlassen, den er nicht bekommen habe, hat die Widerspruchsstelle der Kasse mit Datum des 24.3.1998 entschieden, der Widerspruch des Klägers vom 10.12.1997 gegen den Bescheid vom 28.9.1995 werde zurückgewiesen, weil die Mitgliedschaft des Klägers mit dem angefochte...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge