Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragsbemessung für den landwirtschaftlichen Unternehmer in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung

 

Orientierungssatz

1. Es ist ein zulässiger angemessener Maßstab, wenn die Landwirtschaftliche Krankenkasse den Betrag des land- bzw. forstwirtschaftlichen Unternehmers auf der Grundlage von Durchschnittswerten wie dem Hektarwert der Gemeinde festsetzt. Es ist auch nicht verfassungswidrig, hierbei Waldflächen bestimmter Größe, auch bei minderwertigen Beständen, als Existenzgrundlage i. S. von § 1 Abs. 4 GAL anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob eine Existenz von den Erträgen der Fläche tatsächlich bestritten wird.

2. Bei der Festsetzung von Verschuldenskosten wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung nach § 192 SGG sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers unbeachtlich.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 1. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Gerichtskosten wegen mißbräuchlicher Rechtsverfolgung bei Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels in Höhe von 500 EUR (fünfhundert EUR) auferlegt; Terminskosten werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, eigenen Angaben zufolge Landwirtschaftsmeister und staatlich geprüfter Landwirt, war und ist als land- und forstwirtschaftlicher Unternehmer Pflichtmitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse. Die Beteiligten streiten, ob die beklagte Kasse verpflichtet ist, dem Kläger erteilte, bestandskräftige Beitragsbescheide der vormaligen Westfälischen Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse für die Jahre 1996 bis 2000 (vom 29.12.1995, 20.12.1996, 7.1.1998, 28.12.1998 und vom 28.12.1999 ) in der Fassung eines Änderungsbescheides vom 30.5.2000 in ihrer Höhe zugunsten des Klägers zu korrigieren.

Die Westfälische Landwirtschaftliche Krankenkasse hatte die vom Kläger zu entrichtenden Beiträge ihrer Satzung entsprechend auf der Grundlage des Flächenwerts berechnet (§§ 28 und 29, ab der Fassung des 9. Nachtrags vom 2.12.1997 §§ 39 und 40 jetzt §§ 43 und 44 der Satzung) und dem Kläger ab dem 1.1.2000 einen Beitrag zur Krankenkasse von monatlich 444.- DM abverlangt. Der Kläger beansprucht die Festsetzung seiner Beiträge zur Krankenversicherung auf der Grundlage der tatsächlich von ihm erzielten Einkünfte.

Nach den dem Kläger erteilten Steuerbescheiden hatte er in den Jahren 1996 bis 2000 ausschließlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die wegen ihrer Höhe zwischen jährlich 14.000 und 18.323 DM steuerfrei blieben.

In einem vorangegangen Verfahren (S 16 KR 23/00 SG Detmold) hatte sich der Kläger gegen einen Bescheid der Landwirtschaftlichen Kasse gewandt, mit dem diese Beitragsschulden saldiert und Nebenkosten festgesetzt hatte. Nach dem Hinweis des Sozialgerichts (SG), daß der dort angefochtene Bescheid eine eigenständige Regelung der Beitragshöhe nicht beinhalte, beantragte der Kläger am 19.10.2001 auf Anregung des SG im Termin zur Erörterung auch einer weiteren Streitsache (S16 KR 23/00 SG Detmold), die Beitragshöhe im Zugunstenwege nach § 44 des Sozialgesetzbuches (SGB) X zu überprüfen. Die Beklagte erklärte sich dazu bereit.

Mit ihrer hier angefochtenen Entscheidung entschied die Beklagte, die Abänderung der vom Kläger angezweifelten Beitragsbescheide aus den Jahren 1996 bis 2000 sei nicht möglich (Bescheid vom 22.11.2001 und nach Klageerhebung am 19.12.2001 erteilter, den Widerspruch des Klägers in der Sache zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 22.2.2002).

Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht: schon in seinen bisherigen Verfahren S 16 KR 23/00, 62/01 und 21/01 habe er beantragt, die Beitragseinstufung nach seinem Einkommen vorzunehmen; er beantrage nach wie vor, die Beklagte zu verurteilen, ihm Beitragsbescheide zu erteilen, die auf der Basis seines Arbeitsbedarfs bzw. seiner Einkommensverhältnisse zu errechnen seien; es handle sich um eine nicht hinzunehmende Ungleichbehandlung von selbständigen, pflichtversicherten Landwirten und pflichtversicherten Arbeitnehmern und Rentnern.

Der Kläger hat vor dem SG beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.9.2002 zu verurteilen, die Bescheide vom 29.12.1995, 20.12.1996, 7.1.1998, 28.12.1998, 28.12.1999 und 30.5.2000 zurückzunehmen und die Beitragseinstufung nach seinen tatsächlichen Einkommensverhältnissen vorzunehmen.

Die Beklagte hat vor dem SG beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das SG Detmold hat die Klage mit Urteil vom 1. Dezember 2004 aus den Gründen der angefochtenen Bescheide abgewiesen.

Der Kläger hat gegen das Urteil - seinem damaligen Bevollmächtigten zugestellt am 18.12.2004 - am 18.1.2005 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein Vorbringen und trägt vor: das Urteil des SG habe nur eine Richterin mit sattem Bauch sprechen können; er glaube nicht, daß diese Richterin in der Lage se...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge