nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 20.04.2001; Aktenzeichen S 11 KR 44/00) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 10 KR 1/03 R) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20. April 2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers in der zweiten Instanz. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, in welcher Weise für die Beitragsfestsetzung in der Krankenversicherung der Landwirte die Flächen des Klägers als Alleinunternehmer einerseits und als Mitunternehmer einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) andererseits zusammenzurechnen sind.
Der Kläger ist als landwirtschaftlicher Unternehmer versicherungspflichtig nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) und dadurch Mitglied der nach § 19 KVLG 1989 zuständigen Beklagten.
Er betreibt ein Einzelunternehmen und ist mit 90 % an einem weiteren landwirtschaftlichen Unternehmen (K ... GbR) beteiligt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.12.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2000 errechnete die Beklagte sowohl für das Einzelunternehmen als auch den GbR-Anteil isoliert den korrigierten Flächenwert und setzte die daraus errechnete Gesamtsumme, reduziert um 10 %, als Bemessungsgrundlage fest. Diese Methode sei durch § 39 Abs. 4 Satz 4 der Satzung vom 18.04.1989 in der Fassung des Elften Nachtrages vom 24.11.1999 vorgegeben, der lautet: "§ 32 Abs. 6 Sätze 6 und 7 ALG gelten". § 32 Abs. 6 Satz 6 bestimme, dass mehrere Unternehmen des Versicherten als ein Unternehmen gelten und ihre Wirtschaftswerte vor Ermittlung des Beziehungswertes zusammenzurechnen seien. § 32 Abs. 6 Satz 7 sehe für den Fall, dass der Versicherte sowohl Alleinunternehmer als auch an einem weiteren Unternehmen beteiligt sei, vor, dass den Mitunternehmern das aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft ermittelte Arbeitseinkommen entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung zuzurechnen sei. Diese Auffassung werde auch durch den Kommentar des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen "Alterssicherung der Landwirte" zu § 32 Abs. 6 ALG gestützt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 21.03.2000 Klage erhoben und vorgebracht, nach der gesetzlichen Regelung des § 32 Abs. 6 Satz 6 ALG gelten mehrere Unternehmen eines Versicherten als ein Unternehmen. Diese gesetzliche Wertung sei nunmehr ausdrücklich in die Satzung der Beklagten aufgenommen worden. Deshalb seien für die Beitragsbemessung vor Ermittlung des Beziehungswertes nach der Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft (AELV) die Wirtschaftswerte des Einzelunternehmens- und des Mitunternehmensanteils zusammenzurechnen. Erst die Summe der Wirtschaftswerte sei dann mit dem entsprechenden Beziehungswert zu multiplizieren. Diese Berechnungsweise führe zu einem für ihn günstigeren Ergebnis, da die Beziehungswerte nach der AELV mit zunehmendem Wirtschaftswert degressiv verlaufen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 28.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beiträge zur Krankenversicherung der Landwirte für die Mitgliedschaft des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer unter Zusammenrechnung der Flächen als Einzel- und Mitunternehmer seiner landwirtschaftlichen Unternehmen neu zu berechnen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer bislang vertretenen Auffassung festgehalten.
Mit Urteil vom 20.04.1991 hat das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Beitrag des Klägers zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung unter Zusammenrechnung seiner Flächen als Allein- und als Mitunternehmer neu zu berechnen. Zur Begründung hat die Kammer auf ihr früheres Urteil in der Sache S 11 KR 52/99 und den unter dem Az.: L 16 KR 20/00 geschlossenen Vergleich verwiesen. Die Satzungsänderung begründe keine inhaltliche Veränderung der Sach- und Rechtslage im Vergleich zu der früheren Entscheidung. Bereits im vorzitierten Urteil sei die Anwendung dieser Vorschrift unterstellt worden. Dies gelte jedenfalls für den hier allein zur Entscheidung stehenden Fall eines Vollerwerbslandwirts, dessen Unternehmen bzw. Mitunternehmensanteile ohnehin der Gruppe 1 zuzuordnen seien. Soweit in der Literatur ohne nähere Begründung die Rechtsauffassung der Beklagten scheinbar bestätigt werde, folge die Kammer dem nicht. Satz 7 des § 32 Abs. 6 ALG solle lediglich sicherstellen, dass Mitunternehmern das aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft ermittelte Arbeitseinkommen entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung zugerechnet werde. Demgegenüber bestimme Satz 6 der Norm als spezielle Vorschrift, dass, wie beim Kläger, mehrere Unternehmen eines Unternehmers als ein Unternehmen gelten. Satz 7 habe bei Vollerwerbslandwirten insoweit nur eine ...