Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung der Landwirte. landwirtschaftlicher Unternehmer. Allein- und Mitunternehmer. Beitragsberechnung. keine getrennte Ermittlung der Flächenwerte

 

Leitsatz (amtlich)

Auch wenn ein Landwirt sowohl als Einzel- wie auch als Mitunternehmer tätig ist, sind zur Beitragsklasseneinstufung nicht die jeweiligen korrigierten Flächenwerte getrennt zu ermitteln. § 32 Abs. 6 Satz 7 ALG steht einer Anwendung von § 32 Abs. 6 Satz 6 ALG nicht entgegen.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 27. Februar 2008 wird als unzulässig verworfen.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 27. Februar 2008 wie folgt abgeändert: Der Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2002 wird insoweit aufgehoben, als damit der Kläger ab dem 1. Juli 2002 in die Beitragsklasse 12 anstelle der Beitragsklasse 8 eingestuft wird und der monatliche Beitrag für die Krankenversicherung 230 € übersteigt. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zu 1) zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Versicherungsbeiträge streitig.

Der Kläger ist seit 1995 landwirtschaftlicher Unternehmer und ab dem 1. Juli 1995 bei den Beklagten kranken- bzw. pflegeversichert. Im Bescheid vom 11. August 1995 stuften ihn die Beklagten in die Beitragsklasse 10 ein. Dabei gingen sie von 41,16 ha Ackerland und 43,78 ha Grünland aus, die der Kläger als Alleinunternehmer bewirtschaftete.

Zum 1. Januar 1997 brachte er das Grünland in eine Betriebsgemeinschaft mit einem weiteren Landwirt ein. Diese als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebene Gemeinschaft bewirtschaftet ca. 80 ha Grünland. Die Gewinne werden gemäß § 10 Gesellschaftsvertrag vom 2. September 1996 zwischen den beiden Gesellschaftern halbiert. Das Ackerland bewirtschaftet der Kläger weiterhin als Einzelunternehmer.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2001 nahmen die Beklagten daraufhin eine neue Beitragseinstufung vor. Sie ermittelten die jeweiligen korrigierten Flächenwerte für den Mitunternehmeranteil und das Einzelunternehmen, addierten diese und ermittelten hieraus die Beitragstufe. Sie stuften den Kläger ab 1. Januar 1999 in die Beitragsklasse 13, ab 1. Mai 2000 in die Beitragsklasse 12 und ab 1. Januar 2001 in die Beitragsklasse 11 ein, setzten die Beiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung fest und machten eine Nachforderung in Höhe von 2.654,30 DM geltend.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wiesen die Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2002 zurück und gaben an, dass die Betriebsgemeinschaft und das Einzelunternehmen jeweils getrennt voneinander für die Ermittlung des korrigierten Flächenwertes betrachtet werden müssten. Sie verwiesen auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) in Verbindung mit §§ 35 ff. der Satzung der Beklagten zu 1) sowie auf die gemäß § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ergangene Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft (AELV). Würden mehrere Betriebe geführt, seien die jeweils korrigierten Flächenwerte des Einzelbetriebes und des Anteils am Gemeinschaftsunternehmen zu addieren und sodann nach § 36 der Satzung der Beklagten zu 1) eine Einstufung in die einzelnen Beitragsklassen vorzunehmen.

Hiergegen erhob der Kläger bei dem Sozialgericht Kassel Klage. Nachdem zum 1. Juli 2002 eine neue Satzung der Beklagten zu 1) in Kraft trat, verzichteten die Beklagten auf eine Nacherhebung von Beiträgen auf der Grundlage der angefochtenen Bescheide und erstatteten dem Kläger bereits überzahlte Beiträge zurück. Die Beklagten hielten sich jedoch eine Beitragsneuberechnung auf der Grundlage der neuen Satzung vor. Der Kläger nahm daraufhin die Klage zurück.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2002 stuften die Beklagten den Kläger ab 1. Januar 1999 in die Beitragsklasse 9, ab dem 1. Mai 2000 in die Beitragsklasse 8 und für die Zeit ab dem 1. Juli 2002 in die Beitragsklasse 12 ein. Der Berechnung legten sie 43,47 ha Flächengröße Einzelunternehmen mit einem Flächenwert in Höhe von 31.907,85 DM und 91,08 ha Flächengröße GbR mit einem Flächenwert in Höhe von 66.854,54 DM zugrunde, wobei letzterer entsprechend dem Anteil des Klägers am Mitunternehmen zur Hälfte herangezogen wurde. Dies ergab ein Flächenwert in Höhe von 65.335,12 DM. Hieraus errechneten die Beklagten einen korrigierten Flächenwert in Höhe von 30.537,38 € für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2002. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2002 errechneten die Beklagten einen korrigierten Flächenwert in Höhe von 41.045,63 € (= Summe der korrigierten Flächenwerte für das Einzelunternehmen in Höhe von 25.699,07 € und für den Anteil am Mitunternehmen in Höhe von 15.346,56 €).

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies...

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