rechtskräftig
Verfahrensgang
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 8 KN U 1/00 R) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13. August 1999 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Sie ist die Witwe des am xxxxx.1997 verstorbenen Versicherten Gxxxxxx Wxxx. Dieser litt an einer chronischen obstruktiven Bronchitis sowie einem Lungenemphysem. Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 22.01.1997 beim Versicherten eine chronisch obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Feinstaubdosis von in der Regel 100 ([mg/m³] x Jahre) an, die sie wie eine Berufskrankheit (BK) entschädigte (§ 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung - RVO -). Den Versicherungsfall bestimmte sie auf den 26.06.1992 und gewährte eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zunächst 60 und später 70 v.H. Dabei stützte sich die Beklagte auf die Ausführungen des Internisten Dr. Kxxxxxxxx. Dieser war in seinem Gutachten vom 16.10.1996 unter Berücksichtigung der bodyplethysmo- und spirographischen Lungenfunktionsprüfungen durch Dr. Kxxxxxx vom 26.06.1992 (Arztbrief vom 01.07.1992: Nicht reversible zentrale und ebenfalls nicht reversible schwere periphere Obstruktion mit mittelgradiger Lungenüberblähung) und Dr. Sxxxx (08.12.1995) zu der Einschätzung gelangt, daß die chronisch obstruktive Bronchitis und das Lungenemphysem spätestens am 26.06.1992 vorgelegen haben.
Der Versicherte verstarb im Juni 1997 an einem protrahierten Rechtsherzversagen bei schwergradiger respiratorischer Insuffizienz. Prof. Dr. Kxxxxxxx diagnostizierte nach Obduktion eine schwere chronisch-obstruktive Emphysembronchitis und stufte diese als wesentliche Teilursache des Todes ein.
Mit Bescheid vom 05.12.1997 lehnte die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen ab. Zur Begründung führte sie aus, bei der Beurteilung des Anspruchs der Witwe sei unabhängig von früheren Feststellungen gegenüber dem Versicherten zu prüfen, ob dieser an den Folgen der BK Nr. 4111 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) verstorben ist. Dies sei zu verneinen, da ab 1.12.1997 nach § 6 Abs. 1 BKVO die BK nur anerkannt werden dürfe, wenn der Versicherungsfall nach dem 31.12.1992 eingetreten sei. Nach dem Gutachten von Dr. Kxxxxxxxx habe sowohl die chronisch obstruktive Bronchitis als auch das Lungenemphysem bereits am 26.06.1992 vorgelegen.
Zur Begründung ihres Widerspruchs trug die Klägerin vor, für den Anspruch auf Hinterbliebenenrente komme es nur darauf an, ob der Tod des Versicherten Folge der mit Bescheid vom 22.01.1997 anerkannten BK gewesen sei. Dies sei nach dem Gutachten des Prof. Dr. Kxxxxxxx zu bejahen. Die Beklagte wies den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.1998 zurück. Seit Bekanntwerden des Referentenentwurfes einer Verordnung zur Neufassung der BKVO vom 13.05.1997 dürfe das Krankheitsbild einer chronisch obstruktiven Bronchitis bzw. eines Emphysems nur noch dann als BK anerkannt werden, wenn der Versicherungsfall auf einen Zeitpunkt nach dem 31.12.1992 datiert werden könne. Da der Versicherte bereits vor dem 01.01.1993 an einer solchen Erkrankung gelitten habe, komme deren Anerkennung als BK nicht mehr in Betracht. Dies folge aus der Rückwirkungsklausel des § 6 Abs. 1 BKVO.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen.
Das Sozialgericht Duisburg hat mit Urteil vom 13.08.1999, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, die Beklagte verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen zu gewähren.
Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, bei der Hinterbliebenenrente handele es sich um einen eigenen Anspruch der Witwe. Somit habe der gegenüber dem Versicherten erlassene Verwaltungsakt keine bindende Wirkung. Der Anspruch der Klägerin sei hier zu verneinen, da der Versicherungsfall vor dem 01.01.1993 eingetreten sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.08.1999 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Stichtagsregelung stehe ihrem Anspruch nicht entgegen. Hierfür sprächen insbesondere das Wesen und die Funktion der Hinterbliebenenrente sowie der aus dem Rechtsstaatsgrundsatz entspringende Vertrauensschutzgedanke. Die Hinterbliebenenrente leite sich aus der orginären Verletztenrente ab. Sie habe die Funktion, den Unterhalt der Hinterbliebenen etwa auf der Stufe des bisherigen Lebensstandards zu sichern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Akte der Beklagten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Beruf...