Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherung. Hinterbliebenenleistung. anerkannte Quasi-Berufskrankheit. Ausschluss. neue Berufskrankheit. Stichtagsregelung. Inkrafttreten
Orientierungssatz
Zum Vorliegen eines Anspruchs auf Hinterbliebenenleistung gemäß §§ 63 Abs 1, 9 Abs 1 SGB 7 iVm BKV Anl 1 Nr 4111, auch wenn der Versicherungsfall der nach § 551 Abs 2 RVO gegenüber dem Versicherten anerkannten Berufskrankheit vor der Stichtagsregelung der neu aufgenommenen Berufskrankheit (1.1.1993) und der Tod des Versicherten vor Inkrafttreten dieser Stichtagsregelung ( 1.12.1997) eingetreten ist.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Klägerin ist Witwe des ....1997 verstorbenen G W. Zu Lebzeiten litt der Ehemann der Klägerin an einer chronisch-obstruktiven Bronchitis nebst Lungenemphysem. Diese Erkrankung hatte die Beklagte gemäß § 551 Abs. 2 RVO mit Bescheid vom 22.01.1997 wie eine Berufskrankheit anerkannt und Rentenleistungen nach einer MdE von 60 v. H. in der Zeit vom 01.09.1994 bis 15.06.1996 und danach in Höhe von 70 v. H., ausgehend von einem Versicherungsfall zum 26.06.1992 gewährt.
Im Juni 1997 zeigte das Evangelische Krankenhaus D den Tod des Versicherten an. Daraufhin zog die Beklagte im Wege ihrer Ermittlungen Berichte des St. Josef-Krankenhauses St vom 28.02.1997, des St. Clemens-Hospitals St vom 18.06.1997 und des Evangelischen Krankenhauses D vom 02.07.1997 bei. Abschließend ließ sie ein Gutachten durch den Facharzt für Pathologie Prof. Dr. K fertigen, der zu dem Ergebnis gelangte, der Versicherte sei an einem protrahierten Rechtsherzversagen bei schwerer respiratorischer Insuffizienz auf Grundlage einer schweren obstruktiven Emphysem-Bronchitis gestorben, so daß die chronische Emphysem-Bronchitis als wesentliche Teilursache des Todes zu betrachten sei. Mit Bescheid vom 05.12.1997 lehnte die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen mit der Begründung ab, daß zwar der Tod durch die Emphysem-Bronchitis verursacht worden sei, jedoch die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen gleichwohl auf Grundlage der Neuordnung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31.10.1997, inkraft getreten am 01.12.1997, abzulehnen sei, da die Erkrankung bei dem Versicherten vor dem in der BKV enthaltenen Stichtag, dem 31.12.1992, bereits zum 26.06.1992 eingetreten sei.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, daß die Stichtagsregelung im vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei, da dem verstorbenen Ehemann bereits zu Lebzeiten eine Rente gewährt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, wobei sie zur Begründung ausführte, die Feststellung eines Rentenanspruches des Ehemannes sei nicht gleichbedeutend mit der Feststellung eines Rentenanspruches der Hinterbliebenen. Diese mache vielmehr einen originären Anspruch geltend, so daß die geltende Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung und damit auch die Stichtagsregelung der neuen BKV zur BK-Nr. 4111 entscheidend sei.
Am 07.08.1998 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie ist weiterhin der Ansicht, daß sie Hinterbliebenenleistungen zu gewähren sind, da sich ihr Anspruch letztlich aus dem Rentenanspruch ihres verstorbenen Ehemannes ableite. Die Stichtagsregelung sei damit nicht anwendbar.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.12.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.07.1998 zu verurteilen, ihr aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes G W Hinterbliebenenleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, daß Verwaltungsakte gegenüber dem verstorbenen Versicherten gegenüber den Hinterbliebenen keine Bindung haben, da es bei der Entscheidung über Hinterbliebenenleistungen nicht darauf ankomme, ob beispielsweise ein Versicherungsfall anerkannt war bzw. eine Rente wegen der Folgen eines solchen Versicherungsfalles gewährt wurde. Eine Entscheidung über die Frage, ob Hinterbliebenenleistungen zu gewähren seien, sei damit unabhängig von dem im Jahre 1997 gegenüber dem Verstorbenen erteilten Bescheid zu treffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn sie hat Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes.
Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) entsteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist.
Hier ist unstreitig, daß der Versicherte an den Folgen der anerkannten Berufskrankheit "chronisch-obstruktive Bronchitis nebst Lungenemphysem" gestorb...