rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.09.2001; Aktenzeichen S 31 V 128/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.09.2001 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1920 geborene Kläger begehrt die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen und Versorgung nach einer Minderung (MdE) von mindestens 25 vom Hundert (v.H.) nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Während seines Dienstes in der Deutschen Wehrmacht fuhr der Kläger 1943 auf eine Mine und erlitt - nach den Angaben des Dr. Rxxxxx in seinem Gutachten vom 19.08.1949 - eine Comotio und eine Kopfwunde am rechten Hinterkopf und an der linken Augebraue. 1944 erfolgten eine Granatsplitterverwundung des linken Mittelfingers und ein Schussbruch des rechten Oberarmes; kurz zuvor erlitt der Kläger noch eine Granatsplitterverwundung des rechten Zeigefingers. 1945 kam es zu einer weiteren Verwundung durch Granatsplitter am linken Oberschenkel und an der Hüfte.
Mit auf der Sozialversicherungsdirektive Nr. 27 beruhendem Bescheid vom 10.09.1949 erkannte die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz als Schädigungsfolgen
1. Leichte Verkrümmung des rechten Oberarmes nach Schussbruch, leichte Behinderung der Unterarmdrehbewegung. (Pronation)
2. Verlust des linken Mittelfingers, empfindlicher Narbe
3. Stecksplitternarben am rechten Zeigefinger und im Bereich des hohen linken Oberschenkels, keine Funktionsstörungen
4. Narben am Kopf und abgeheilte leichte Gehirnerschütterung
an. Im Bescheid wurde ausgeführt, dass Rente nicht gewährt werde, weil die Erwerbsfähigkeit um 20 v.H. gemindert sei. In seinem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Gutachten hatte Dr. Rxxxxx den Gesundheitsschädigungen zu 1. eine MdE um 20 v.H. und den übrigen Schädigungsfolgen eine von 0 v.H. zugemessen.
Im Juni 1963 beantragte der Kläger beim Beklagten die Zahlung von Versorgungsgrundrente und machte geltend, durch die Schädigungsfolgen besonders beruflich betroffen sein. Nach Untersuchung des Klägers erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 10.08.1964 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 08.12.1965 die Gesundheitsstörungen:
1. Leichte Verkrümmung des rechten Oberarmes nach Schussbruch mit leichtem Knorpel-Knochenverschleiß im Schultergelenk und unwesentlicher Behinderung der Unterarmdrehbewegung
2. Verlust des linken Mittelfingers mit empfindlicher Narbe
3. Stecksplitter in den Weichteilen des linken Ober- und Unterschenkels. Zwei kleine Splitter in den Rückenweichteilen, ein Splitter am linken Beckenkamm und im linken Gesäß, Splitternarben am rechten Zeigefinger
als Schädigungsfolgen an und lehnte eine Rentenzahlung ab, da die MdE unter 25 v.H. liege. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 08.12.1965).
1989 machte der Kläger eine Verschlimmerung im Wesentlichen wegen granatsplitterbedingter Schmerzen im ganzen linken Bein geltend. In seinem auf Veranlassung des Beklagten erstelltem Gutachten vom 14.02.1990 gelangte Regierungsmedizinalrat Wxxxxx zu dem Ergebnis, dass Beschwerden des Klägers glaubhaft seien, die MdE aber weiterhin mit 20 v.H. ausreichend beurteilt sei. In dem auf den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 19.06.1990 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf geführten Rechtsstreit (S 37 V 75/90) wurde der Kläger von dem Orthopäden Dr. Vxxxx untersucht. Dieser führte in seinem Gutachten (21.05.1991 und 11.12.1991) aus, dass die schädigungs bedingten Veränderungen im Bereich des rechten Oberarmes nach Schussbruch nebst geringer Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogengelenkes mit einer MdE von 15 v.H. zu bewerten seien, dass der Verlust des linken Mittelfingers eine MdE um 10 v.H. bedinge und dass insgesamt unter Berücksichtigung der reizlos eingelagerten Weichteilstecksplitter, die keine messbare MdE hervorriefen, eine Gesamt-MdE von 20 v.H. angemessen sei. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.05.1992 nahm der Kläger die Klage zurück und beantragte die Überprüfung des Bescheides vom 10.08.1964 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Mit Bescheid vom 18.08.1992 hielt der Beklagte an seiner Entscheidung fest. Im anschließenden Rechstreit - S 31 V 253/95 SG Düsseldorf - wurden von Amts wegen Gutachten von dem Neurologen und Psychiater Dr. Rixxxxx (02.03.1994) und dem Chirurgen Dr. Skxxxxxxx (14.12.1993) eingeholt. Dr. Rxxxxxx vermochte auf organneurologischem Sektor keine Regelwidrigkeiten, insbesondere peripheren Nervenstörungen im Bereich des linken Beines, festzustellen. Dr. Skxxxxxxx schätzte die schädigungsbedingte MdE mit 10 ein, da er keine Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit mehr feststellen konnte und nur den Verlust des Mittelfingers mit einer MdE von 10 v.H. bewertete. Der auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehörte Arzt für Allgemeinmedizin/Sportmedizin Dr. Wxxxxxxxxx (Gutachten vom 20.1...