Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Sperrzeit. Arbeitsaufgabe. Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell. Beginn der Sperrzeit. Freistellungsphase. Beschäftigungslosigkeit
Orientierungssatz
1. Die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses iS von § 144 Abs 1 SGB 3 kann auch dadurch erfolgen, dass ein zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führender Vertrag abgeschlossen wird (vgl BSG vom 20.1.2000 - B 7 AL 20/99 R = DBlR 4597a, AFG/§ 119). Zu einem solchen Vertrag gehört auch ein Altersteilzeitvertrag, mit dem vereinbart wird, dass das bisher unbefristete Arbeitsverhältnis im Rahmen der Altersteilzeit befristet sein soll.
2. Die Sperrzeit tritt nicht bereits mit Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell, sondern erst mit Beendigung der Freistellung und des Arbeitsverhältnisses ein, da im Hinblick auf die Zielsetzung des AltTZG 1996 und auf die Regelung des § 7 Abs 1a SGB 4 zuvor keine leistungsrechtliche Beschäftigungslosigkeit vorliegt. Das Urteil des BSG vom 25.4.2002 - B 11 AL 65/01 R = BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr 8 betrifft einen anderen Sachverhalt und ist auf die Freistellungsphase bei Altersteilzeit nicht übertragbar.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.04.2007 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist die Lage einer Sperrzeit. Fraglich ist, ob diese in der Zeit vom 01.10. bis 23.12.2005 oder vom 01.01. bis 24.03.2004 eingetreten ist.
Der am 00.00.1942 geborene Kläger stand bis 30.09.2005 in einem Arbeitsverhältnis bei der Firma I. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Altersteilzeitvertrages vom 13.11.2001 beendet, den der Kläger bereits mit der Rechtsvorgängerin der letzten Arbeitgeberin abgeschlossen hatte. Im Rahmen dieses Altersteilzeitvertrages war vereinbart, dass das bis dahin unbefristete Arbeitsverhältnis des Klägers ab dem 01.04.2002 in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt wird, das spätestens am 30.09.2005 endet. Das Arbeitsverhältnis gliederte sich eine Arbeits- und Freistellungsphase. Die Arbeitsphase endete zum 31.12.2003. Ab 01.01.2004 war der Kläger von der Arbeit freigestellt. Nach § 5 des Vertrages war dem Kläger während der Altersteilzeitarbeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung untersagt, darüber hinaus nur, wenn die Beschäftigung länger als 149 Tage dauert.
Am 04.07.2005 meldete sich der Kläger zum 01.10.2005 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Dem Kläger wurde ab 24.12.2005 Arbeitslosengeld gewährt. Allerdings setzte die Beklagte mit Bescheid vom 16.11.2005 eine Sperrzeit für den Zeitraum vom 01.10. bis 23.12.2005 mit einer entsprechenden Minderung der Anspruchsdauer von 240 Tagen fest. Die Beklagte ging davon aus, dass der Kläger seine Arbeitslosigkeit ab 01.10.2005 durch Abschluss des Altersteilzeitvertrages selbst herbeigeführt hatte, ohne einen wichtigen Grund hierfür zu haben.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 24.11.2005 Widerspruch ein. Er meinte, der Sperrzeitbescheid sei insoweit rechtswidrig, als die Lage der Sperrzeit auf den Zeitraum vom 01.10. bis 23.12.2005 festgestellt worden sei. Seiner Ansicht nach müsse die Sperrzeit bereits mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, das heißt ab 01.1.2004, beginnen. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2006 zurück.
Am 30.01.2006 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Dortmund Klage erhoben und an seinem Begehren festgehalten, die Sperrzeit auf die Zeit ab 01.01.2004, also ab Beginn der Freistellungsphase, zu verlegen. Er hat seine bisherige Argumentation wiederholt.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 16.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2006 zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 01.10. bis 23.12.2005 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten. Sie hat insbesondere gemeint, die vom Sozialgericht ins Gespräch gebrachte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hinsichtlich der Lage einer Sperrzeit beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages und bei Freistellung und Lohnfortzahlung sei auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen.
Mit Urteil vom 18.04.2007 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 01.10. bis 23.12.2005 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es sei zwar eine Sperrzeit eingetreten, denn der Kläger habe ohne wichtigen Grund durch den Abschluss des Altersteilzeitvertrages seine Arbeitslosigkeit ab 01.10.2005 zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Allerdings beginne die Sperrzeit bereits mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit...