Leitsatz (amtlich)
Eine Berufungszulassung nach SGG § 150 Nr 1 ist nur dann wirksam, wenn sich die Verkündung der Entscheidung über die Zulassung aus der Sitzungsniederschrift ergibt (Abweichung von BSG 1958-09-05 9 RV 892/56 = BSGE 8, 147).
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1649889 |
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