Leitsatz (amtlich)

1. Wird die Berufung in dem die Rechtsmittelbelehrung einleitenden Satz unter Hinweis auf SGG § 150 Nr 1 ausdrücklich zugelassen, so beweist dies unwiderleglich, daß die Zulassung zur Zeit der Urteilsverkündung beschlossen war; es ist in diesem Fall für die Wirksamkeit der Rechtsmittelzulassung nicht erforderlich, daß in die Sitzungsniederschrift ihre Verkündung aufgenommen wird (Anschluß an BSG 1958-09-05 9 RV 892/56 = BSGE 8, 147, entgegen LSG Essen 1975-03-20 L 11 V 138/72 = ZfS 1975, 291).

2. Die Aufnahme eines Stiefkindes in den Haushalt seines Stiefvaters endet nicht ohne weiteres damit, daß der Stiefvater eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßen muß.

3. Ein von der Ehefrau eines Strafgefangenen während der Strafzeit geborenes Kind, dessen Haushaltsgemeinschaft zwischen einem Strafgefangenen und seinen Stiefkindern möglich ist, kommt es nicht auf die Dauer der Strafe, sondern ausschließlich darauf an, ob das familienhafte Band im Rahmen des Möglichen erhalten bleibt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647114

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