rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 07.09.2001; Aktenzeichen S 23 AL 44/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.09.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt gewesen ist, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 15.12.1993 bis 05.03.1994 und vom 11.04.1994 bis 11.03.1995 aufzuheben und Arbeitslosenhilfe sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in einer Gesamthöhe von 20.812,30 DM zurückzufordern.
Der am ...1944 geborene Kläger ist seit dem 19.05.1994 verheiratet und Vater von vier Kindern. Das Landgericht W ... verhängte gegen ihn mit Urteil vom 29.11.1996 folgende Gesamtfreiheitsstrafen:
1. Wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten sowie
2. wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren.
Zugleich wurde ein Geldbetrag in Höhe von 103.179,69 DM gem. §§ 33 Abs. 1 Nr. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG), 73 Strafgesetzbuch (StGB) für verfallen erklärt. Das Geld befand sich auf einem Konto bei der ... Bank, V. Kontonummer ... Den bei dem Kläger sichergestellten Kontoauszügen ist zu entnehmen, dass zumindest seit dem 28.05.1991 laufend ein größerer Geldbetrag angelegt worden war.
Der Kläger bezog vom 14.04.1993 bis zum 14.12.1993 Arbeitslosengeld. Er beantragte am 29.11.1993 Arbeitslosenhilfe. Er gab an, über kein Vermögen zu verfügen. Arbeitslosenhilfe wurde zunächst mit Bescheid vom 08.12.1993 für die Zeit vom 15.12.1993 bis 31.12.1993 und mit weiterem Bescheid vom 14.01.1994 für die Zeit vom 01.01.1994 bis 05.03.1994 bewilligt. Am 12.04.1994 beantragte der Kläger erneut Arbeitslosenhilfe. Er gab wiederum an, über kein Vermögen zu verfügen. Die Beklagte bewilligte mit den Bescheiden vom 20.04.1994, 21.07.1994 und vom 13.10.1994 Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 11.04.1994 bis zum 11.03.1995. Zum 13.03.1995 meldete der Kläger sich aus dem Leistungsbezug ab. Der Auszahlungsbetrag für den gesamten Leistungszeitraum belief sich auf 15.638,00 DM, die entrichteten Krankenversicherungsbeiträge auf 5.122,31 DM und die ab 01.01.1995 entrichteten Beiträge zur Pflegeversicherung auf 51,99 DM.
Am 22.11.1996 erhielt die Beklagte die Leseabschrift einer Verfügung der Staatsanwaltschaft W. vom 14.11.1996 in dem gegen den Kläger gerichteten Ermittlungsverfahren 26 Js 224/95. Danach war der Kläger während des Bezuges von Arbeitslosenhilfe im internationalen Kokainhandel tätig und unterhielt ein Konto bei der ... Bank in V ... Zugleich war er im Besitz eines PKW Toyota Camry im Wert von 45.000,00 DM. Mit Schreiben vom 05.12.1996 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, zur Nichtanzeige von Vermögen und zur beabsichtigten Rückforderung gezahlter Arbeitslosenhilfe Stellung zu nehmen. Dieser gab daraufhin an, er habe im genannten Zeitraum über keinerlei eigenes Vermögen verfügt. Das Auto habe im Eigentum seiner Schwester gestanden und sei ihm nur zur gelegentlichen Benutzung überlassen worden. Eigentümer des Anlagekontos in H. seien seine Schwiegereltern in P. gewesen.
Mit Bescheid vom 13.01.1997 nahm die Beklagte die Entscheidungen über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeiträume 15.12.1993 bis 05.03.1994 und 11.04.1994 bis 11.03.1995 gem. § 45 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) mit der Begründung zurück, der Kläger habe über ein Vermögen von mehr als 100.000,00 DM verfügt. Es sei daher anzunehmen, dass er seinen eigenen Lebensunterhalt sowie den seiner Kinder auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe habe bestreiten können.
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch begründete der Kläger u.a. damit, dass das Landgericht W ... in seinem Urteil vom 29.11.1996 das Geld als kriminell erworbenes Drogengeld angesehen und eingezogen habe. Zu keiner Zeit habe er von diesem Geld, das zum Ankauf von Drogen bestimmt gewesen sei, den eigenen und den Lebensunterhalt seiner Familie bestreiten können. Die Eigenverwendung des Geldes habe für ihn und seine Familie, besonders im Hinblick darauf, dass ein Mitglied der Familie seiner Ehefrau in die Rauschgiftgeschäfte verstrickt gewesen sei, Lebensgefahr bedeutet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit der am 18.03.1997 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und darauf hingewiesen, dass er im Übrigen sämtlichen Auflagen und Vorstellungsterminen des Arbeitsamtes nachgekommen sei und sich unzählige Male bei Arbeitgebern vorgestellt habe.
Der Kläger hat - unter Beachtung seines gesamten sc...