nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 11.01.2000; Aktenzeichen S 12 AL 223/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.11.2002; Aktenzeichen B 11 AL 37/02 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.01.2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin der Beklagten nach der früheren Bestimmung des § 128 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) für die Zeit vom 01.04. bis 31.12.1998 Arbeitslosengeld (Alg) und die auf diese Leistung entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung zu erstatten hat (ingsgesamt 27.301,45 DM).

Der 1939 geborene Arbeitnehmer der Klägerin Gerhard Tackenberg (T) war vom 01.01.1975 bis 31.05.1997 bei der Klägerin als Gartenfacharbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete im Hinblick auf eine Regelung zum Vorruhestand durch Aufhebungsvertrag vom 16.05.1997 zum 31.05.1997. Zwischen dem Oberbürgermeister der Klägerin und der Gewerkschaft Verdi war im Rahmen eines Bündnisses für Arbeit vereinbart worden, dass betriebsbedingte Kündigungen möglichst nicht ausgesprochen werden sollten.

Am 21.05.1997 meldete sich T beim Arbeitsamt Ratingen arbeitslos und beantragte Alg. Die Beklagte stellte zunächst mit Bescheid vom 29.07.1997 den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.06. bis 23.08.1997 fest und darüber hinaus mit weiterem Bescheid vom 14.08.1997 das Ruhen des Anspruchs wegen einer Abfindung bis zum 05.09.1997. Sodann bewilligte sie T wöchentliches Alg ab 06.09.1997 in Höhe von zunächst 408,00 DM, ab 01.01.1998 in Höhe von 411,32 DM, ab 01.06.1998 in Höhe von 417,41 DM und ab 01.01.1999 in Höhe von 423,29 DM. Seit dem 01.02.1999 bezieht T Altersrente.

Auf das formularmäßige Schreiben der Beklagten von Juli 1997 ("Anhörung anlässlich der Entscheidung über die Erstattungspflicht") antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 30.07.1997, sie sei der Ansicht, dass sie gem. § 128 Abs. 2 AFG von der Erstattungspflicht zu befreien sei, da die Erstattung zu einer unzumutbaren Belastung führe, weil auch nach Durchführung des Personalabbaus verbleibende Arbeitsplätze in Folge der Erstattung gefährdet seien. Sie verwies auf ihre defizitäre Haushaltslage, wonach in den nächsten Jahren ein sozialverträglicher Abbau von netto 1.620 Stellen notwendig werde. Auch T. habe von der in diesem Zusammenhang geschaffenen Vorruhestandsregelung Gebrauch gemacht. Die weiter angestrebte Reduzierung der Personalausgaben sei bei vorzunehmender Erstattung nur teilweise bzw. mit zeitlicher Verzögerung realisierbar mit der Folge, dass über den geplanten Personalabbau hinaus Mitarbeiter entlassen werden müssten, um künftig wieder einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushalt zu erreichen.

Mit Bescheid vom 12.08.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1997 stellte die Beklagte gleichwohl eine Erstattungspflicht der Klägerin dem Grunde nach für 624 Tage fest. Einen Befreiungstatbestand nach § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 7 bzw. Abs. 2 Nr. 2 AFG sah die Beklagte als nicht gegeben an.

Dagegen hat die Klägerin am 19.11.1997 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben. Sie hat sich auf den Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG berufen und dazu ein Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf vom 31.10.1995 und 23.03.1998 sowie ein Papier ihrer Kämmerei vom 11.02.1999 vorgelegt. Hieraus ergebe sich, dass die Erstattung der an den ehemaligen Arbeitnehmer T gezahlten Leistungen für sie eine unzumutbare Belastung bedeute, die zur Gefährdung verbleibender Arbeitsplätze führe.

Die Beklagte hat während des Klageverfahrens mit Abrechnungsbescheid vom 25.05.1998 die Erstattungspflicht der Klägerin in Höhe von 11.331,20 DM für die Zeit vom 06.09. bis 31.12.1997 und mit weiterem Bescheid vom 25.05.1998 in Höhe von 8.783,80 DM für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.1998 festgestellt.

Ferner hat sie an ihrer Ansicht festgehalten, der Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AFG sei nicht erfüllt. Nach erneuter Anhörung vom 31.08.1998 hat die Beklagte mit Bescheid vom 23.10.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.01.1999 die Erstattungspflicht der Klägerin für die Zeit vom 01.04. bis 31.07.1998 in Höhe von 12.111,92 DM und nach weitere Anhörung mit Schreiben vom 27.01.1999 mit Bescheid vom 11.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.07.1999 für die Zeit vom 01.08. bis 31.12.1998 in Höhe von 15.189,53 DM festgestellt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 11.01.2000 hat die Klägerin nach dem Hinweis, dass die Bescheide vom 23.10.1998 / 14.01.1999 und 11.02.1999 / 26.07.1999 Gegenstand des Verfahrens geworden sein, die gegen diese Bescheide erhobenen (weiteren) Klagen - S 1 (7) AL 34/99 und S 14 AL 236/99 - zurückgenommen. Die Beklagte hat darüber hinaus klargestellt, dass der Bescheid vom 12.08.1997, der Widerspruchsb...

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