Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Zuerkennung des Nachteilsausgleichs RF

 

Orientierungssatz

1. Die Zuerkennung des Merkzeichens RF - Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - setzt beim Schwerbehinderten mit einem GdB von 80 voraus, dass er nicht mehr an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, sofern er nicht blind oder gehörlos ist.

2. Solange er grundsätzlich an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, wenn er eine Begleitperson oder Transportmittel in Anspruch nimmt, hat er keinen Anspruch auf Zuerkennung des Nachteilsausgleichs RF.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 02.09.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) und "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung).

Das Versorgungsamt L hatte bei der 1934 geborenen Klägerin, bei der die Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "B" (Berechtigung einer ständigen Begleitung) zuvor bereits zuerkannt worden waren, zuletzt durch Bescheid vom 24.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2006 den Grad der Behinderung (GdB) mit 80 festgestellt und gleichzeitig die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "RF" verneint. Die beim Sozialgericht Köln (SG) unter dem Aktenzeichen S 8 SB 91/06 auf die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" geführte Klage nahm sie in Ansehung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zurück.

Am 07.03.2008 beantragte die Klägerin neben der Feststellung eines höheren GdB auch die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "aG" und erneut "RF". Nach Auswertung der eingeholten Befundberichte hob der Beklagte mit Bescheid vom 16.05.2008 den GdB auf 90 an, verneinte aber nach wie vor die Voraussetzungen für die beantragten Merkzeichen. Bei dieser Entscheidung berücksichtigte er folgende Gesundheitsstörungen:

I. Verschleißerscheinungen und Verbiegung im Bereich der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerscheinungen, Bandscheibenvorfälle (GdB 50)

II. Verschleißerscheinungen der großen und kleinen Gelenke, Reizzustände, Fehlstellung der Beingelenke, rheumatische Beschwerden (GdB 50)

III. Visusminderung, grauer Star, Gesichtsfelddefekte (GdB 30)

IV. Bluthochdruck, Herzrhythmusstörung (GdB 20).

Der von der Klägerin (allein) gegen die Ablehnung der Zuerkennung des Merkzeichens "RF" eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 28.08.2008 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 19.09.2008 Klage beim SG erhoben und geltend gemacht, sie sei wegen der körperlichen Beeinträchtigungen ständig an das Haus gebunden sei und könne an öffentlichen Veranstaltungen dauerhaft nicht mehr teilnehmen. In der mündlichen Verhandlung hat sie angegeben, sie sei noch im Stande, regelmäßig die behandelnden Ärzte aufzusuchen, gelegentlich mit ihrer Tochter Einkaufsfahrten mit dem PKW zu tätigen und in der Nachbarschaft an Feierlichkeiten teilzunehmen. Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Allgemeinmedizin, psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. E. Der Sachverständige hat in dem Gutachten vom 12.01.2009 bei der Klägerin neben den im Verwaltungsverfahren bereits berücksichtigten Beeinträchtigungen eine geringgradige Schwerhörigkeit beidseits diagnostiziert. Bei Zimmerlautstärke habe sie, die nach eigenen Angaben die ihr seit 11/2008 beidseitig verschriebenen Hörgeräte hauptsächlich (nur) beim Fernsehen trage, den Sachverständigen auch ohne Hörgeräte verstanden. Ihr Sehvermögen sei mit Gleitsichtbrille unauffällig. Die Voraussetzungen des Merkzeichens "RF" hat er verneint. Durch die orthopädischen Schädigungen sei die Klägerin zwar beim Gehen beeinträchtigt, jedoch könne sie öffentliche Veranstaltungen mit Hilfe eines Rollators und einer Begleitperson aufsuchen.

Gestützt auf die medizinische Beurteilung des Sachverständigen Dr. E und die Einlassungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat das SG die Klage durch Urteil vom 02.09.2009 abgewiesen.

Gegen das ihr am 17.09.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.10.2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, ihr stehe wegen ihres schlechten, mit einem GdB von 90 bewerteten Gesundheitszustandes und der Schmerzen im ganzen Körper das Merkzeichen "RF" zu. Telefonisch hat die Klägerin der Geschäftsstelle des erkennenden Senats am 19.02.2010 mitgeteilt, dass sie - neben dem Merkzeichen "RF" - weiterhin auch den Nachteilsausgleich "aG" begehre.

Die Klägerin, die zum Termin nicht erschienen ist, beantragt - sinngemäß -,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 02.09.2009 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 16.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08...

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