rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 14.11.2000; Aktenzeichen S 3 AL 121/00) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 11 AL 21/01 BH) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 14. November 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Arbeitsberechtigung nach § 286 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III).
Der am ...1961 geborene Kläger besitzt die kroatische Staatsangehörigkeit. Er reiste am 17.01.1988 als Asylsuchender in das Bundesgebiet ein. Dieses Verfahren ist nach den Angaben des Klägers bis heute noch nicht abgeschlossen. Er besitzt eine Duldung nach dem Ausländerrecht, die zur Zeit bis zum 31.07.2001 befristet ist.
Seit Ende 1991 waren ihm mit kurzen Unterbrechungen wiederholt Arbeitserlaubnisse erteilt worden. In der Zeit vom 01.01.1996 bis zum 31.12.1998 waren ihm jeweils befristete besondere Arbeitserlaubnisse mit uneingeschränktem Geltungsbereich in Nordrhein-Westfalen erteilt worden. Ab 1999 erhielt er keine Arbeitsgenehmigung mehr. Verschiedene Klageverfahren sind in der Vergangenheit erfolglos geblieben.
Am 13.03.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung. Er wies daraufhin, dass es ihm um die Erteilung einer Arbeitsberechtigung und nicht um die Erteilung einer Arbeitserlaubnis gehe. Im Hinblick auf die früher erteilten besonderen Arbeitserlaubnisse müsse schon aus Kontinuitätsgründen eine Arbeitsberechtigung erteilt werden. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.03.2000, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 23.05.2000, mit der Begründung ab, der Kläger erfülle nicht die ausländerrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsberechtigung. Da der Kläger nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sei und Ausnahmetatbestände nach § 2 der Arbeitsgenehmgigungsverordnung (ArGV) nicht erkennbar seien, sei die Erteilung einer Arbeitsberechtigung nicht möglich. Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis bei Benennung eines konkreten Arbeitgebers wurde in Aussicht gestellt.
Hiergegen hat der Kläger am 14.06.2000 Klage bei dem Sozialgericht Detmold erhoben. Er hat erneut vorgetragen, aufgrund der bis zum Jahr 1998 wiederholt erteilten besonderen Arbeitserlaubnisse müsse ihm nunmehr auch eine Arbeitsgenehmigung erteilt werden.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2000 zu verurteilen, ihm eine Arbeitsgenehmigung zu erteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.11.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger erfülle weder die Voraussetzungen für eine Arbeitsberechtigung nach § 286 SGB III, noch für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach § 285 SGB III. Wegen des genauen Wortlautes der Entscheidungsgründe wird auf den in den Akten befindlichen Gerichtsbescheid vom 14.11.2000 Bezug genommen.
Gegen diesen ihm am 04.12.2000 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 12.12.2000 eingelegte Berufung des Klägers. Der Kläger begehrt weiterhin die Erteilung einer Arbeitsberechtigung. Er hat ausdrücklich erklärt, dass es ihm nicht um die Erteilung einer Arbeitserlaubnis gehe. Eine solche wolle und könne er nicht beantragen, weil er derzeit keinen einstellungswilligen Arbeitgeber benennen könne. Insbesondere könne er nicht bei seinen Onkel in ... arbeiten, da dieser ein Speditionsgeschäft betreibe und er selbst keine Fahrerlaubnis besitze. Könne er dagegen eine Arbeitsberechtigung vorweisen, so finde er bei seiner Arbeitssuche eher einen einstellungswilligen Arbeitgeber.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 14.11.2000 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2000 zu verurteilen, ihm eine Arbeitsberechtigung zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Kläger die ausländerrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsberechtigung nach § 286 SGB III nicht erfülle, weil er lediglich im Besitz einer Duldung zur Durchführung des Asylverfahrens sei. Die Beklagte hat ausdrücklich ihr Angebot wiederholt, dem Kläger unter Härtegesichtspunkte eine Arbeitserlaubnis zu erteilen, wenn er einen entsprechenden Arbeitgeber benennne.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der den Kläger betreffenden Akten der Beklagten (2 Bände: Genehmigungsakte und Leistungsakte), sowie der Vorstreitakten des SG Detmold S 3 AL 236/99 und S 3 AL 5/00 Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mün...