Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. angemessene Unterkunftskosten. Vorliegen oder Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzepts des Grundsicherungsträgers. Unerheblichkeit bei Übersteigen der Werte aus der Wohngeldtabelle zuzüglich eines maßvollen Sicherheitszuschlags

 

Orientierungssatz

1. Die angemessene Miete iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 wird durch die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes begrenzt, wenn der Grundsicherungsträger über kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten verfügt und ihm die Nachreichung eines solchen Konzepts auch im Prozess nicht gelingt (vgl BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 132/10 R = EzSG U 14/499/Nr 50 und vom 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 34).

2. Sofern die vom Grundsicherungsträger als angemessen festgesetzten Unterkunftskosten mindestens so hoch sind wie der einschlägige Tabellenwert der Wohngeldtabelle (ggf zzgl eines maßvollen Sicherheitszuschlags), kann dahinstehen, ob die Ermittlungen des Grundsicherungsträgers den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept genügen und ob eine eigene Berechnung des Sozialgerichts eine ausreichende Berechnungsgrundlage bildet.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.09.2013; Aktenzeichen B 4 AS 4/13 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 19.09.2011 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger im Zeitraum März bis Juli 2008 zu gewährenden Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 1950 geborene Kläger, der bis 07.08.2007 Arbeitslosengeld I erhalten hat, bezieht von dem Beklagten seit August 2007 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Er bewohnte zunächst etliche Jahre kostenlos ein Zimmer in einer 76,51qm großen Dreizimmerwohnung einer Bekannten unter der Anschrift L-straße x, 8. OG, 4xx N. Im Juni 2007 übernahm er die Wohnung selbst und vermietete seinerseits zwei Räume zu einer monatlichen Miete von 430,00 Euro (warm) an einen Untermieter. Die Mietkosten der Wohnung betrugen zunächst insgesamt 530,42 Euro. Neben der Grundmiete von 428,46 Euro, die um einen freiwilligen Verzicht der vermietenden T GmbH um 45,14 Euro gemindert wurde, waren laut Mietvertrag vom 24.05.2007 in der Gesamtmiete ein Betriebskostenabschlag von 135,00 Euro und Kabelanschlusskosten in Höhe von 12,10 Euro enthalten. Des Weiteren musste der Kläger monatliche Abschlagszahlung für Frischwasser laut eigenem Vertrag mit der F GmbH in Höhe von 15,50 Euro und für Heizwärme und Warmwasser in Höhe von 61,50 Euro zahlen. Der Untermieter zog zum 16.09.2007 aus.

Mit Schreiben vom 18.09.2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass dieser sich um Kostensenkung bemühen müsse, da seine Wohnung die unter Berücksichtigung des örtlichen Mietpreisniveaus angemessene Mietgrenze von 428,85 Euro (Kaltmiete plus Nebenkosten) um 101,57 Euro überschreite. Die derzeitige Miete von 530,42 Euro werde in voller Höhe als Bedarf längstens bis 29.02.2008 berücksichtigt. Ab 01.03.2008 würden bei der Leistungsfestsetzung nur noch die angemessenen Kosten anerkannt.

Die Vermieterin des Klägers erhöhte die Miete mit Schreiben vom 10.12.2007 zum 01.01.2008 und machte nunmehr selbst einen Abschlag auf Heizung und Warmwasser geltend. Die Miete belief sich danach auf insgesamt 611,24 Euro. Dabei betrug die Grundmiete 432,28 Euro abzüglich eines Verzichts in Höhe von 45,14 Euro. Die Betriebskostenvorauszahlung wurde um einen Kostenanteil für Entwässerung auf 122,00 Euro gemindert, die Kabelkosten blieben mit 12,10 Euro gleich. Der Abschlag für Frischwasser, Entwässerung, Warmwasser und Heizung betrug 90,00 Euro (Frischwasseranteil 15,00 Euro, Kostenanteil für Entwässerung 13,00 Euro).

Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 13.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2008 Leistungen für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis 31.07.2008. Dabei berücksichtigte er ab 01.03.2008 nur noch die von ihm für angemessen gehaltenen Kosten der Unterkunft.

Für Februar 2008 berechnete er Leistungen in Höhe von 1.029,67 Euro (347,00 Euro Regelleistung; 600,17 Euro KdU; 111,00 Euro befristeter Zuschlag nach § 24 Abs. 2 SGB II).

Für März bis Juli 2008 berechnete er Leistungen in Höhe von 937,28 Euro (347,00 Euro Regelleistung; 479,28 Euro KdU; 111,00 Euro befristeter Zuschlag nach § 24 Abs. 2 SGB II).

Der Kläger hat am 24.06.2008 wegen "Kürzung der Mietkosten für die Zeit vom 01.03. bis 31.07.2008" Klage beim Sozialgericht (SG) Münster erhoben und unter Aufhebung des Bescheides vom 13.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2008 begehrt, ihm höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu zahlen. Er habe sich stets, so bei Wohnungsgesellschaften und auf Zeitungsinserate um eine kleinere Wohnung bemüht, aber keine gefunden. Zudem sei ihm aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug nicht zumutbar. Hierzu hat er ...

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