Leitsatz (amtlich)

Die bei der Entziehung der vorläufigen und Versagung der Dauerrente zwingend erforderliche Anhörung (vgl BSG 1978-10-31 2 RU 39/78 = SozR 1200 § 34 Nr 4; BSG 1979-08-30 8a RU 24/79 = SozR 1200 § 34 Nr 9) ist jedenfalls dann mangelhaft und als rechtswidrig zu beanstanden, wenn der Versicherungsträger den Betroffenen lediglich über die von den Sachverständigen vorgenommene Einstufung des MdE-Grades unterrichtet, dessen Verlangen auf Übersendung einer Gutachtenabschrift jedoch nicht entspricht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659625

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